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Regelwerk; Wasser; Naturschutz

Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Oktober 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 26.10.2023 S. 478)
Gl.-Nr.: 791-10-35



Archiv: 2008 2018

Aufgrund

  1. des § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3;
  2. des § 35 Absatz 6 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur die folgenden §§ 2 und 3:

§ 1 Bestimmungen zur Sondernutzung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Rahmen der eingeräumten Sondernutzung den Gemeingebrauch aus wichtigem Grund nach § 59 Absatz 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit § 32 Landesnaturschutzgesetzes ( LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), durch Satzung einzuschränken, soweit dies zur Verwirklichung der genehmigten Sondernutzung erforderlich ist. Die zuständige Naturschutzbehörde hat hinsichtlich der wichtigen Gründe ihre Zustimmung zu erteilen. Die Gemeinde darf bei der Verwirklichung der Sondernutzung das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie nicht verhindern, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist.

(2) Die Gemeinden sollen Strandflächen, für die eine Sondernutzung eingeräumt worden ist, kennzeichnen.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auch eine Sondernutzung für andere Zwecke als den Badebetrieb einräumen, sofern Belange des Naturschutzes oder andere Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Einräumung einer Sondernutzung für andere Zwecke beinhaltet nicht die Genehmigung oder Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften. Sondernutzungen für das Abstellen von kleinen Wasserfahrzeugen oder sonstige wassersportliche Zwecke dürfen nur eingeräumt werden, wenn andere Stellflächen nicht vorhanden sind, der Zugang zum Meeresstrand und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht unangemessen beeinträchtigt werden und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet sind.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde hat vor der beabsichtigten Einräumung einer Sondernutzung ein Beteiligungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 4 und 5 Nummer 2 LNatSchG durchzuführen. Soll einer Gemeinde die Sondernutzung auf gemeindefreiem Gebiet eingeräumt werden, ist die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

§ 2 Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung

Die Bestimmungen des § 35 Absatz 2 bis 5 LNatSchG über Schutzstreifen an Gewässern gelten auch für die in der Anlage aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. November 2023 in Kraft.

.

  Anlage
(zu § 2 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung)


Kreist kreisfreie Stadt Bezeichnung Beginn des Gewässerabschnittes Stationierung Ende des Gewässerabschnittes Stationierung
Hansestadt Lübeck
Hansestadt Lübeck Fackenburger Landgraben Lübeck, Unterführung "Steinrader Damm"6+784 Lübeck, Einlauf in den
Mühlenbach, Höhe
Unterführung der
Bundesautobahn 1
0+000
Hansestadt Lübeck Herrenburger Landgraben Lübeck, ab FFH-Gebiet 2130- 322, "Herrenburger Dünen" 0 +000 Lübeck, bis ins

Vogelschutzgebiet 2031-401 "Traveförde"

5 + 015
Hansestadt Lübeck Niemarker Landgraben Lübeck, Gemeindegrenze zu Krummesse 7+740 Lübeck, Übergang in Naturschutzgebiet "Wakenitz" 0+870
Hansestadt Lübeck

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