ArtSchZustVO - Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung - Schleswig-Holstein -
Vom 18. Juli 2008 (GVBl. Nr. 13 vom 28.08.2008 S. 365) Gl.-Nr.: 200-0-374
Die Zuständigkeit für die Durchführung des fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), richtet sich nach den §§ 2 und 4, die für die Durchführung der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), nach den §§ 3 und 4.
nach § 42 Abs. 4 Satz 3 die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten anzuordnen,
abweichend von Absatz 1 Nr. 5 dieser Verordnung, nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen.
§ 3 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV)
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,
nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,
nach § 4 Abs. 3 Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen,
den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
nach § 11 Abs. 3 und 4 Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,