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ArtSchZustVO - Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. Mai 2001
(GVOBl. 2001 S. 87; 2003 S. 240)
Gl.-Nr.: 200-0 -314
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Zuständigkeit für die Durchführung des fünften Abschnittes des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) richtet sich nach den §§ 2 und 4, die für die Durchführung der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217), nach den §§ 3 und 4.
§ 2 Zuständigkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,
(2) Die obere oder die untere Naturschutzbehörde ist zuständig,
(3) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, abweichend von Absatz 1 Nr. 4 nach § 43 Abs. 8 Nr. 1 und 2 Ausnahmen
zuzulassen.
§ 3 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,
(2) Die obere oder die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, nach § 5 Abs. 3 die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen.
§ 4 Zuständigkeiten im Nationalpark
Für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Amtshandlungen ist im Gebiet des Nationalparks "Schleswig-HoIsteinisches Wattenmeer" das Nationalparkamt zuständig.
§ 5 Beteiligung der Fischereibehörde
Die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden treffen Entscheidungen im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Juli 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 288 ber. S. 312) und die AusnahmenZuständigkeitsverordnung vom 14. August 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 06.07.2018)
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