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Regelwerk

Hinweise und Empfehlungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation;
Berücksichtigung der agrarstrukturellen Belange

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. März 2011
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 15 vom 11.04.2011 S. 216)
Gl.-Nr.: 7911.85


Einführung

Die aktuelle naturschutzrechtliche Eingriffsregelung will einerseits zur Rechtssicherheit von Vorhaben beitragen und andererseits die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für Kompensationsmaßnahmen aufgrund der wachsenden Flächenkonkurrenzen begrenzen. § 13 BNatSchG regelt die Stufenfolge der Eingriffsregelung als abweichungsfesten Grundsatz im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG. Den Verursacher eines Eingriffs trifft hiernach die Pflicht, Beeinträchtigungen vorrangig zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleich und Ersatz sind damit gleichgestellt. Im Ergebnis müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts vollständig wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden. Erst wenn eine Realkompensation nicht möglich ist, kommt eine Ersatzzahlung in Betracht.

Das novellierte Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) weisen in diesem Spannungsfeld eine Reihe von Änderungen auf, die auch den Vollzug der Eingriffsregelung betreffen. Hierzu gehört u.a. die stärkere Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Kompensationsflächenplanung. Es soll auf die Ansprüche der landwirtschaftlichen Bodennutzung Rücksicht genommen werden, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Darüber hinaus sind die Suchräume für Ersatzmaßnahmen mit gleichzeitiger Änderung des § 8 der Ökokontoverordnung nochmals deutlich vergrößert worden.

Zur Umsetzung dieser neu eingeführten Bestimmungen zur Eingriffsregelung werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr nachstehende Hinweise und Empfehlungen gegeben. Es besteht die Zielsetzung, potentielle Win-Win-Situationen und Synergien, die sich aus einer sowohl kreativen wie auch sachgemäßen Anwendung der Eingriffsregelung ergeben, aufzuzeigen. Der Erlass enthält keine Ausführungen zum Vollzug der Bestimmungen des sonstigen Naturschutzrechts (Artenschutz, Natura 2000-Gebietsschutz).

1. Kompensationsmaßnahmen in Natura 2000-Gebieten.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG können Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten auch als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anerkannt werden. Es bietet sich sogar an, da damit gleichzeitig auch auf die Belange der Landwirtschaft Rücksicht genommen wird. Diese Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus den Managementplänen, die entweder im Internet (in Vorbereitung), bei den unteren Naturschutzbehörden, beim MLUR oder LLUR verfügbar sind und abgefragt werden können. Anrechenbar sind alle Maßnahmen, die den Gebietszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Benennung des Gebietes verbessern und deren Durchführung nicht als Nachholen zuvor unterlassener Erhaltungsmaßnahmen anzusehen sind. In Betracht kommen insbesondere auch die Maßnahmen, die der Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustandes" (Artikel 1 Buchstabe e und i FFH-RL) dienen.

Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zustand des Gebietes zu erhalten bzw. eine Verschlechterung des Gebietes zu verhindern ("Erhaltungsmaßnahmen" im engeren Sinne des Artikels 6 Absatz 1 FFH-RL bzw. Umsetzung des Verschlechterungsverbots, Artikel 6 Absatz 2 FFH-RL).

2. Ermittlung der vorrangig für die Kompensation zu prüfenden Flächen

Bevor für die Eingriffskompensation Flächen aus der Nutzung genommen werden, ist gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 9 Abs. 3 LNatSchG vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch nachfolgende Maßnahmen erbracht werden kann. Dabei besteht das Ziel, dass die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der Gesamtkonzeption möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff ist (teilweise Überschneidung der Maßnahmentypen):

Alle Angaben zu den o.g. gesetzlichen Vorgaben hat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG der Verursacher beizubringen. Die entsprechenden Angaben müssen den fachlichen und rechtlichen Plausibilitätsanforderungen genügen, ohne den Vorhabenträgern unzumutbare Prüfanforderungen aufzuerlegen (Verhältnismäßigkeit der dem Vorhabenträger auferlegten Beibringungspflicht).

Soweit aufgrund einer öffentlichen Förderung eine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme besteht, ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

Zur Lösung wird folgender Weg empfohlen:

  1. Für Vorhaben, für die die oberste Naturschutzbehörde Einvernehmensbehörde hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist:

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