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Änderungstext
VwV Brachflächenrevitalisierung - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Revitalisierung von Brachflächen
Vom 18. Februar 2011
(SächsAbl Nr. 11 vom 17.03.2011 S. 384
I. Ziffer II Nr. 2 Buchst. e der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Revitalisierung von Brachflächen (VwV Brachflächenrevitalisierung) vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 453)
e. zur Revitalisierung von landwirtschaftlichen Brachen.
wird ersatzlos gestrichen.
II. Ziffer V Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Revitalisierung von Brachflächen (VwV Brachflächenrevitalisierung) vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 453) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entsorgungsdienstleistungen werden nur gefördert, wenn ein Entsorgungsfachbetrieb beauftragt wird. | "Entsorgungsleistungen werden nur gefördert, wenn ein Entsorgungsfachbetrieb beauftragt wird und ein Abfallmanagement eingerichtet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 1 Buchst. c dieser VwV vorgesehen sind." |
III. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 18. Februar 2011 in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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