Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung- SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen für die Beseitigung von Brachflächen. Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) oder der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sowie deren Nachfolgeregelungen.
Mit Hilfe der Zuwendung sollen Brachflächen beseitigt werden, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Gemeindegebieten nicht mehr genutzt werden. Durch die Beseitigung von Brachflächen soll eine nachhaltige kommunale Entwicklung unterstützt werden. Bauliche Missstände, Gefahrenquellen sowie Umweltschäden sollen beseitigt und die damit verbundenen Abwertungstendenzen für das Gebiet gestoppt werden. Die erfolgte Flächeninanspruchnahme soll so reduziert werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Grunderwerb, sofern es sich um einen begründeten Fall des Grunderwerbs durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt,
Altlastenbehandlung, sofern der Eigentümer nicht mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649) für die betreffende Fläche freigestellt wurde,
Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Tragung der Kosten für die Beseitigung herangezogen werden kann,
Abriss, Flächenentsiegelung und Beräumung,
Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) geändert worden ist,
Grün- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung.
Nicht gefördert werden Maßnahmen,
die die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) (RIGA) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 1755) erfüllen,
die die Voraussetzungen der Infrastrukturförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Infra) vom 7. Mai 2008 (SächsABl. S. 814) erfüllen,
die die Voraussetzungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung (FR-Regio) vom 21. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 58) erfüllen,
die die Voraussetzungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 301) erfüllen und innerhalb der dort vorgegebenen Obergrenzen umsetzbar sind,
Die Gemeinden können die erhaltenen Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle und des Sächsischen Rechnungshofes. Dritte können Zweckverbände, Landkreise, Kirchen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.
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