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VwV GefHunde
Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der Bestimmungen über gefährliche Hunde
- Sachsen -
Vom 28. September 2001
(Abl S. 1042;...;11.12.2007 S. 486;15.10.2008 S. 1623)
0 Allgemeines
0.1 Ziel
Mit dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) und mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVOGefHundG ) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467) soll der Gefährdung der Bevölkerung des Freistaates Sachsen vor gefährlichen Hunden begegnet werden. Die Verwaltungsvorschrift enthält Begriffsbestimmungen und gibt Hinweise zur Anwendung des Gesetzes und der Durchführungsverordnung.
0.2 Bezüge zum Bundesrecht
Darüber hinaus enthält sie, soweit erforderlich, Hinweise auf im Zusammenhang zu beachtende bundesrechtliche Regelungen.
1 Gefährliche Hunde im Sinne von § 1 GefHundG
1.1 Begriff der abstrakten Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 2 GefHundG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVOGefHundG )
Aggressionsverhalten gehört grundsätzlich zum normalen Verhalten eines Hundes. Abstrakt gefährlich ist ein Hund im Sinne des Gesetzes immer dann, wenn auf Grund seines unangemessenen Aggressionsverhaltens gegenüber seiner Umwelt der Eintritt eines Schadens an Personen, Tieren oder Sachen als zumindest wahrscheinlich anzusehen ist.
Aggressiv ist das Verhalten
Als unangemessen gilt jedes Aggressionsverhalten, das
Provozierende Umweltreize sind solche, die sich
1.2 Hunderassen/-gruppen, für die die Gefährlichkeitsvermutung gilt (§ 1 Abs. 1 und 2 GefHundG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVOGefHundG )
1.2.1 Für die Hunderassen/-gruppen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG aufgeführt sind, wird die Gefährlichkeit vermutet.
Die Gefährlichkeitsvermutung besteht auch für Kreuzungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG aufgeführten Hundegruppen untereinander. Eine Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn ein Hund mischerbige Wesens- und Körpermerkmale besitzt und die Elterntiere, von denen er abstammt, zu unterschiedlichen Hunderassen/-gruppen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG gehören.
Nr. 1 - American Staffordshire Terrier
Die in Deutschland anerkannte Hunderasse trägt keine weiteren Zusatzbezeichnungen. Sie ist zu unterscheiden von der hier nicht erfassten, anerkannten Hunderasse "Staffordshire Bullterrier", auch "Englischer Staffordshire Terrier" genannt.
Nr. 2 - Bullterrier
Für diese in Deutschland anerkannte Hunderasse gibt es ebenfalls keine weiteren (Zusatz-) Bezeichnungen. Nicht hierzu zählt der Miniaturbullterrier, ein Abkömmling des Bullterriers, bei dem auf Grund seiner geringen Körpergröße und seines unauffälligen Verhaltens keine Gefährlichkeit vermutet wird.
Nr. 3 - Pitbull Terrier
Andere Bezeichnungen für diese Hundegruppe (keine anerkannte Rasse) sind zum Beispiel "American Pitbull Terrier" oder "German Pitbull".
Als ursprüngliche Zuchtbasis wird der "American Pitbull Terrier" angesehen.
1.2.2 Bei der Feststellung, ob ein Hund einer der drei in § 1 Abs. 1 DVOGefHundG genannten Rassen beziehungsweise Gruppen angehört, ist Folgendes zu beachten: Häufig handelt es sich bei Hunden im Sinne von Nummer 1 bis 3 um Zuchthunde, für die ein entsprechender Züchternachweis besteht. Insbesondere die internationale Organisation FCI (Federation Cynologique Internationale) sowie der ihr angehörige Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) vergeben Registriernummern. Dies gilt nicht für die Gruppe der Pitbull, da diese keine vom FCI anerkannte Rasse darstellen.
(Stand: 06.09.2023)
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