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DVOGefHundG
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
- Sachsen -
Vom 1. November 2000
(GVBl. Nr. 14 Jg 2000 S. 467;10.04.2003 S. 94/97)
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:
§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
(2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
§ 2 Sachverständige im Hundewesen
(1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden
die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.
(2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.
(3) Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit. Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.
§ 3 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
§ 4 Prüfung der Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
(2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. Der Antrag muss mindestens enthalten:
(4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen.
Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6) Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
(7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Nachweis der Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer
(Stand: 06.07.2018)
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