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SächsFischVO - Sächsische Fischereiverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 22. April 2022
SächsGVBl. Nr. 17 vom 31.05.2022 S. 318)
Auf Grund des § 33 Nummer 1 bis 17 und 20 bis 24 Abschnitt 4 sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), von denen durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) § 33 Nummer 23 und 24 eingefügt sowie § 35 Absatz 1 Nummer 26 geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Abschnitt 2
Vorschriften zur Fischereiausübung
Unterabschnitt 1
Regelungen zum Fischfang
§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ergeben sich aus der Anlage.
(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.
(4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
(5) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.
(6) Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.
§ 3 Hegeplan
(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.
§ 4 Fischerei mit Angeln
(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.
(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden. Mit Hegenen darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.
(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
(Stand: 03.06.2022)
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