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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes

Vom 7. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 15.06.2018 S. 127)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die obere Forstbehörde. "(3) Zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln ist die oberste Forstbehörde, die diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf die obere Forstbehörde oder eine andere fachlich betroffene Behörde übertragen kann."

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Das Forstamt kann das Übernahmeverlangen der Körperschaft nach Satz 1 nicht ablehnen.

wird gestrichen.

b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "1 bis 4" die Worte "mit Ausnahme der Holzverwertung" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ENDE

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