Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts - Rheinland-Pfalz -
Vom 20. April 2005 (GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 146; 01.01.201210)
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:
(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S.1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung sind:
das Landesuntersuchungsamt für
die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 und 2,
die Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,
den Widerruf der Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2,
die Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 8 Abs. 5 a Satz 2,
die Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung genehmigter Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4,
die Entgegennahme einer Anzeige eines Versuchsvorhabens sowie die Fristverlängerung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3,
die Entgegennahme der Anzeige über die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren über die Art und die Zahl der insgesamt verwendeten Tiere nach § 8a Abs. 3 Satz 2,
die Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 8a Abs. 4,
die Untersagung eines Tierversuchs sowie die Setzung einer Frist zur Mängelbehebung nach § 8a Abs. 5,
die Entgegennahme einer Anzeige über die Bestellung der oder des Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1 Satz 1,
die Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen des § 8b Abs. 2 Satz 1 nach § 8b Abs. 2 Satz 3,
die Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach § 9 Abs. 1 Satz 4,
die Zulassung von Ausnahmen von den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
das Verlangen zur Einsichtnahme der nach § 9a Satz 1 bis 4 anzufertigenden Aufzeichnungen über Tierversuche nach § 9a Satz 5,
die sich im Bereich der Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 ergebenden Aufgaben,
die sich im Bereich der Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen nach § 10a ergebenden Aufgaben,
die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,
die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
die Unterrichtung der Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5,
die über das für den Tierschutz zuständige Ministerium zu leitende Unterrichtung des für den Tierschutz zuständigen Bundesministeriums über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a,
die Einstellung von Tierversuchen, die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, nach § 16a Satz 2 Nr. 4,
im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(2) Zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. II 1973 S. 721) in der jeweils geltenden Fassung sind:
das für den Tierschutz zuständige Ministerium für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 47 Abs. 1,
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