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Regelwerk

Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2006 S. 47)


Aufgrund

des § 9 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) wird von der Landesregierung und aufgrund

des § 53 Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes

wird von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verordnet:

§ 1

Als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) gelten in der Regel

  1. im Außenbereich
    1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
    2. selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen von Ufer- und Feuchtflächen sowie ständig oder zeitweise wasserführenden Senken, im Übrigen solche ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2,
  2. im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Schienenwegen, Berg- oder Seilbahnen, von Straßen, mit Bindemitteln befestigten Wegen oder von Flugplätzen,
  3. der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen,
  4. im Außenbereich das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen, mit Ausnahme der in § 2 Nr. 3 Buchst. a genannten Fälle,
  5. im Außenbereich die Anlage oder Erweiterung von Camping- und Badeplätzen sowie von Einrichtungen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten,
  6. der Ausbau von Gewässern im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entwässerung von Feuchtgebieten, wie Mooren, Sümpfen oder Brüchen,
  7. die Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Straßen oder der dafür zugelassenen Einrichtungen,
  8. das Roden von Wald, das Erstaufforsten von Talsohlen und Waldwiesen sowie die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in der Feldflur,
  9. das Umbrechen von Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung in den grünlandarmen Gebieten gemäß Anlage,
  10. die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensräumen besonders geschützter Arten sowie von Biotopen im Sinne des § 28 Abs. 3 LNatSchG,
  11. die Beseitigung von Streuobstbeständen und Baumreihen.

§ 2

Nicht als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1 LNatSchG gelten in der Regel

  1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von
    1. landschaftsangepassten, einfachen Hochsitzen und Wildfütterungen,
    2. Weidezäunen, Viehtränken und einfachen, landschaftsangepassten, mindestens einseitig offenen Viehunterständen zur Haltung von Weidetieren im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung,
    3. forstlichen und landwirtschaftlichen Kulturschutzzäunen,
    4. sonstigen temporären Kulturschutzvorrichtungen bis 5 ha Größe, soweit nicht Schutzzweckbestimmungen für die nach den §§ 18 bis 21 oder § 28 Abs. 3 LNatSchG oder Erhaltungsziele für die nach § 25 LNatSchG geschützten Gebiete entgegenstehen,
    5. Einschienenbahnen oder anderer, vergleichbarer technischer Anlagen zur Bewirtschaftung der Steillagen im Weinbau,
    6. notwendigen Geländern und Schutzplanken an Straßen und Wegen,
    7. Leiteinrichtungen und Querungshilfen an Verkehrswegen für Tiere wild lebender Arten,
    8. Werbeanlagen und Hinweisschildern im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO,
  2. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die Beseitigung reiner Betonmauern oder überwiegend aus Beton bestehender Mauern (Mischmauerwerk) bis zu einer Höhe von einem Meter,
  3. das Verlegen von
    1. unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen in Straßen, Wegen und landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme von nicht intensiv genutztem Dauergrünland und Flurholzflächen,
    2. beweglichen Leitungen zur Bewässerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  4. die ordnungsgemäße, regelmäßige Instandhaltung oder Pflege von
    1. Straßen und Wegen, Schienenwegen, Berg- und Seilbahnen und deren Trassen,
    2. Ver- und Entsorgungsleitungen und deren Trassen,
    3. Kommunikationsanlagen,
    4. Deichen, Hochwasserschutzmauern und Dämmen im Sinne des § 83 des Landeswassergesetzes (LWG) sowie von Stauanlagen nach § 78 LWG,
    5. landwirtschaftlichen Flächen einschließlich vorhandener Drainagen,
  5. die Rodung von Erwerbsobstanlagen, soweit nicht Schutzzweckbestimmungen für die nach den §§ 18 bis 21 oder § 28 Abs. 3 LNatSchG oder Erhaltungsziele für die nach § 25 LNatSchG geschützten Gebiete entgegenstehen,
  6. das Entfernen von Aufwuchs auf landwirtschaftlichen Flächen und auf Rohstoffabbauflächen innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe der jeweiligen Nutzung sowie das nach § 1 der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S. 443, BS 7823-4) angeordnete Entfernen von Rebstöcken,
  7. Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder Renaturierung von Gewässern,
  8. die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung sportlicher Betätigung im Rahmen der Betretungsrechte,
  9. das als Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahme festgelegte Verfüllen von Abgrabungen und Tagebauen,
  10. das Einbringen oder Entfernen von Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sichtzeichen nach § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach § 6 Abs. 3 LGVerm.

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