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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Landesverordnung zur Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik zu den Direktzahlungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 281)



Aufgrund

§ 1 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Für das nach den in § 1 Nr. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz. AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird als Referenzparzelle das Flurstück nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der GAPInVeKoS-Verordnung bestimmt.

§ 2 Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzelle

Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung wird auf 0,03 Hektar festgelegt.

§ 3 Kennarten und Kennartengruppen nach § 17 Abs. 3 GAPDZV

(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlands nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ( GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung sind in Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppe nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV ist in Anlage 2 festgelegt.

§ 4 Nutzungskonzept Agroforstsystem

Die Überprüfung des Nutzungskonzepts zu den Agroforstsystemen gemäß § 4 Abs. 2 GAPDZV wird durch den Technischen Prüfdienst Agrarförderung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel durchgeführt.

§ 5 Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV

Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV ist die Kreisverwaltung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 2 GAPInVeKoS-Verordnung.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 128), BS 7847-28, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

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  Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

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(Stand: 03.07.2024)

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