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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

WolfsVO NRW - Wolfsverordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2022
(GV.NRW. Nr. 19 vom 21.04.2022 S. 423)
Gl.-Nr.: 791



Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Verscheuchen: das Vertreiben eines Wolfes (Canis lupus), insbesondere durch Lärm oder Werfen mit Gegenständen, ohne diesen zu verletzen oder ihm nachzustellen,
  2. Vergrämung: das nicht zu länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führende Einwirken auf einen Wolf, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen oder an von Menschen genutzte Gebäude, Weidetiere oder Gehegewild abzuhalten,
  3. Entnahme: die zielgerichtete Tötung eines Wolfes,
  4. Besenderung: das Anlegen eines Senders an einen Wolf einschließlich des vorbereitenden Nachstellens, Fangens und Immobilisierens mittels Betäubung durch Teleinjektionsgeräte,
  5. Gehegewild: in Gehegen gehaltene wilde Paarhufer,
  6. Weidetier: für die Fleisch-, Milch- oder Wollerzeugung, die Landschaftspflege, die Zucht oder für Freizeitaktivitäten auf Freiflächen gehaltene Schwielensohler, Huftiere oder Laufvögel sowie
  7. Tierhalterin oder Tierhalter: eine ein Tier oder mehrere Tiere betreuende Person.

§ 2 Verscheuchen eines Wolfes

Das Verscheuchen eines Wolfes, der sich Menschen, Weidetieren oder Gehegewild annähertoder sich innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder in deren unmittelbarer Nähe oder in unmittelbarer Nähe zu von Menschen genutzten Gebäuden aufhält, unterliegt nicht den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist.

§ 3 Vergrämung eines Wolfes mit unerwünschtem Verhalten

(1) Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Interesse der Gesundheit des Menschen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten liegt vor, wenn sich ein Wolf mehrfach

  1. einem Menschen, der sich weder in einem Fahrzeug noch auf einem Hochsitz aufhält, auf eine Entfernung von unter 30 Metern nähert oder diesen in einer Entfernung von unter 30 Metern duldet und es sich nicht um einen Welpen handelt,
  2. in einer Entfernung von unter 30 Metern zu von Menschen genutzten Gebäuden aufhält oder
  3. innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen aufhält

und sich nicht verscheuchen lässt.

(3) Zum Schutz von Weidetieren oder Gehegewild ist es abweichend von Absatz 1 der Tierhalterin oder dem Tierhalter gestattet, einen Wolf, der sich nicht verscheuchen lässt (unerwünschtes Verhalten im Hinblick auf Weidetiere und Gehegewild), zu vergrämen.

(4) Das Vorliegen eines unerwünschten Verhaltens im Sinne der Absätze 2 und 3 muss durch Dokumente des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz belegt sein. Eine erfolgte Vergrämung ist der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde durch die vergrämende Person unter Angabe der Anzahl der vergrämten Wölfe sowie des genauen Ortes und Datums der Vergrämung und der angewandten Methode zu melden.

(5) Zur Vergrämung zugelassen sind alle geeigneten Methoden und Geräte, einschließlich Gummigeschossen, Warn- oder Schreckschüssen, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen, sowie akustische, elektrische oder elektronische Geräte, sofern dem Wolf hierdurch keine Verletzungen zugefügt werden, die über kleine Hautwunden oder Hämatome hinausgehen. Geeignete, nicht letal wirkende Geschosse sind die zur Wildtiervergrämung bestimmten zylindrischen, hohlen Weichgummigeschosse, faserige Weichgummigeschosse oder vergleichbare Gummigeschosse, die aus Jagdwaffen verschossen werden.

§ 4 Entnahme eines Wolfes im Interesse der Gesundheit des Menschen

(1) Ein Ausnahmegrund im Interesse der Gesundheit des Menschen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste Naturschutzbehörde auf Grundlage von Dokumenten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, dass der Wolf einen Menschen verletzt, ihn unprovoziert verfolgt oder sich ihm gegenüber in sonstiger Weise unprovoziert aggressiv gezeigt hat und sich nicht verscheuchen oder vergrämen lässt.

(2) Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.

(3) Die Zulassung einer Ausnahme umfasst bei der Entnahme beider Elterntiere oder der Entnahme des einzig verbliebenen Elterntieres auch die Entnahme der zugehörigen Welpen, sofern sich diese nicht allein oder mithilfe weiterer Rudelmitglieder versorgen können. Bei Welpen im Alter von bis zu drei Monaten ist die Unterbringung in einem Gehege zu prüfen.

§ 5 Entnahme eines Wolfes zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden

(1) Ein ernster wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 45

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