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Regelwerk, Naturschutz

Ökokonto VO - Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. April 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 15.05.2008 S. 379; 15.11.2016 S. 934 16)
Gl.-Nr.: 791


Siehe FN 16

Auf Grund des § 5a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Inhalt des Ökokontos 16

In einem Ökokonto werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist anerkannt worden sind, nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet (Ökokontoführung). Maßnahmen, die zwar nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, deren Durchführung jedoch bis zu einer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Zulassung eines Eingriffs zurückgestellt werden sollen, können als gesonderter Flächen- und Maßnahmenpool mitgeführt werden.

§ 2 Einrichtung und Führung 16

(1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.

(2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.

§ 3 Anerkennungsverfahren 16

(1) Die Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist vor ihrer Durchführung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Zielsetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen und die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen wird.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke.
  2. Liste und kartenmäßige Darstellung der Grundstücke und deren aktuelle ökologische Bewertung.
  3. Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahmen und deren Bewertung. Hierzu zählen auch die erforderlichen Maßnahmen der Herstellungs- und Entwicklungspflege.
  4. Für die Durchführung der Maßnahmen ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften.
  5. Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1.

Die untere Naturschutzbehörde kann die Bewertung durch Sachverständige verlangen.

(2) Für die Bestandsaufnahme und Bewertung der Ausgleichsflächen sowie für die Bewertung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen ist ein einheitliches anerkanntes Bewertungsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde einzuführen. Das Bewertungsverfahren ist - soweit erforderlich - den regionalen Besonderheiten anzupassen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Hinblick auf die naturräumlichen Regionen nach § 7 durch Abstimmung mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten sicherzustellen, dass bei Anwendung verschiedener Bewertungsverfahren eine Umrechnung zwischen diesen Bewertungsverfahren möglich ist.

(3) Die untere Naturschutzbehörde prüft die Eignung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme und deren Bewertung. Grundlage für die Prüfung der Eignung sind insbesondere die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 10 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, sowie die Vorrangigkeit nach § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Wird dem Antrag des Maßnahmenträgers entsprochen, sind die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in das Ökokonto nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz anerkannt.

§ 4 Durchführung und Erhaltung der Kompensationsmaßnahmen 16

(1) Ausführung und Finanzierung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen obliegen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

(2) Beginn und Abschluss der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der unteren Landschaftsbehörde zu prüfen (Abnahme).

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