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Kormoran VO-NRW - Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Juni 2018
(GV. NRW. Nr. 14 vom 21.06.2018 S. 292; ber. 10.01.2019 S. 36)
Gl.-Nr.: 791
Archiv: 2006
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen durch Abschuss töten und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.
§ 2 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 allgemein zugelassen, Kormorane abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, durch Abschuss zu töten.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 44 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Regelungen des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 3 Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird, befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kormorane
§ 4 Zeitliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.
(2) Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
§ 5 Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 2 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
(2) Der Abschuss nach § 2 Absatz 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinn des § 13 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, gleichgestellt.
§ 6 Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.
§ 7 Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien
Die nach § 5
(Stand: 24.06.2022)
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