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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

GiftTierG NRW - Gifttiergesetz
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 2020
(GV.NRW. Nr. 29 vom 13.07.2020 S. 669; 11.03.2025 S. 288 25; 18.12.2025 S. 1174 25a)
Gl.-Nr.: 7834



§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 25a

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 3, des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 nicht für die Haltung von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten in

  1. Zoos im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Einrichtungen, in denen Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 aufgenommen werden und die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen,
  3. Einrichtungen oder Betrieben, die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder 8 Buchstabe a, b oder d des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen, sowie
  4. Einrichtungen von Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, in denen Tiere zum Zweck der Wissenschaft oder der Forschung gehalten werden.

§ 2 Haltungsverbot sehr giftiger Tiere 25 25a

(1) Sehr giftige Tiere sind Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten. Die Haltung dieser Tiere ist verboten. Hierunter fallen

  1. alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter),
  2. aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Apistobuthus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mesobuthus, Odonthobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo sowie
  3. aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius und Hexophthalma (amerikanische und afrikanische Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen), Missulena (Mausspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen).

Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über Absatz 1 hinaus Tierarten zu bestimmen, die als sehr giftige Tiere einzustufen sind.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Tiere, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden oder die im Wege der Erbfolge oder durch ein Vermächtnis von einer rechtmäßig bestehenden Haltung in den Besitz der Halterin oder des Halters (Haltungsperson) übergegangen sind.

§ 3 Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere 25 25a

(1) Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.

(2) Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.

(3) Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Haltungsperson unverzüglich dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

§ 4 Bestandshaltungen 25a

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Tier oder mehrere Tiere der in § 2

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(Stand: 23.01.2026)

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