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Regelwerk

FöNa - Förderrichtlinien Naturschutz
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. März 2001
(MBl. 2001 S. 546)



RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.03.2001 III-6-618.01.02.00

1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Durchführung internationaler, insbesondere gemeinschaftsrechtlicher ökologischer Regelungen und Vorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege).

1.1 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Vorrang beim Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel haben Zuwendungen zur Aufstellung und Überarbeitung von Landschaftsplänen und zur Umsetzung von Maßnahmen rechtsverbindlicher Landschaftspläne.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Pläne und Gutachten

2.1.1 Entwürfe für Landschaftspläne ( § 16 Abs. 2 LG) und Landschaftsplanänderungen nach § 29 Abs. 1, 2 und 5 LG.

2.1.2 Naturparkpläne und langfristige Maßnahmenpläne für Naturparke ( § 44 Abs. 2 LG).

2.1.3 Gutachten und Pläne über die Schutzwürdigkeit, Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung oder ökologische und gestalterische Entwicklung von Flächen und Landschaftsbestandteilen.

2.2 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Für die Durchführung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen durch die Träger der Landschaftsplanung oder die zuständigen Landschaftsbehörden sind - soweit möglich - vertragliche Regelungen anzustreben. Anderen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende Handhabung empfohlen.

2.2.1 Maßnahmen, die der Verwirklichung rechtsverbindlicher Landschaftspläne dienen, einschließlich deren Durchführung auf den Grundlagen der §§ 37 und 38 LG sowie in begründeten Fällen Management/Betreuung/Moderation bei der (vertraglichen) Umsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Erstellung der Ausführungsunterlagen, Durchführung des Vergabeverfahrens, Bauüberwachung und Abnahme.

2.2.1.1 Maßnahmen, die in einem Landschaftsplan noch nicht festgesetzt sind, können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass diese Maßnahmen nachfolgend in einem angemessenen Zeitraum durch Festsetzungen zu sichern sind (s.a. Nummer 6.1.5).

2.2.1.2 Maßnahmen eines oder mehrerer Landschaftspläne können vom Träger der Landschaftsplanung in einem Durchführungsplan (Projekt) für einen Ausführungszeitraum von bis zu 5 Jahren zusammengefasst werden; der Durchführungsplan ist dann Grundlage des Zuwendungsbescheides. Die Maßnahmen eines oder mehrerer Durchführungspläne können nach ihrer tatsächlichen Durchführbarkeit im Rahmen der jährlichen Ausgabeermächtigung ausgetauscht werden. Die Änderungen sind im Zwischennachweis (s. Nummer 7.4.3) nachzuweisen.

2.2.2 Maßnahmen (von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 bis 3.3), die für einen mehrjährigen Planungszeitraum in einer mit der höheren und - ausgenommen bei Kreisen und kreisfreien Städten - auch mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Planung festgelegt sind.

2.2.3 Einzelmaßnahmen von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 bis 3.4.

2.3 Erhaltungsmaßnahmen

Notwendige Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen auch bei bereits nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen.

2.4 Grunderwerb

Grunderwerb durch Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 zur:

2.4.1 Ausführung der Festsetzungen rechtsverbindlicher Landschaftspläne nach den §§ 20, 22, 23 und 25 LG, der nach § 26 LG festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen und zur Sicherung von gem. § 42e Abs. 2 LG einstweilig sichergestellten oder dem Änderungsverbot nach § 42 e Abs. 3 LG unterliegenden geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen.

2.4.2 Sicherung von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen ( §§ 42a Abs. 1 und 2, 42e Abs. 1 und 3 LG).

2.4.3 Entwicklung und Pflege von Flächen, die für den Biotopverbund von Bedeutung sind.

2.4.4 Erschließung von Naturparken und für deren Ausstattung mit den notwendigen naturparkspezifischen Einrichtungen.

2.4.5 Durchführung eines Grundstückstausches für Zwecke nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3, wenn ein direkter freihändiger Erwerb dieser Flächen nicht möglich ist.

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