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Richtlinien für Abgrabungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Januar 1984
- I a 6 - 2.00.03- v.
(MBl. NRW. 1984 S. 63, 08.03.1990 S. 398)
1 Grundsätze
Bei der Aufstellung und Ausgestaltung der Planunterlagen ist zur Ermöglichung einer zügigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insbesondere unter Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.1 Die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen gilt stets als Eingriff in Natur und Landschaft ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) vom 26. Juni 1980 (GV. NRW. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung). Die mit der Abgrabung unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auszugleichen ( § 4 Abs. 4 LG).
Wenn die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in erforderlichem Maße auszugleichen sind, so muss die Abgrabung versagt werden ( § 4 Abs. 5 LG). Wenn die mit dem Eingriff verfolgten Belange denen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rang vorgehen und der Eingriff nicht ausgleichbar ist, so können statt der nicht möglichen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 5 LG Ersatzmaßnahmen gefordert werden.
1.2 Bei der Inanspruchnahme von Flächen für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen sind die im Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485/SGV. NRW. 230) enthaltenen Grundsätze und allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (insbesondere §§ 18, 25 Abs. 4, 32 Abs. 3 LEPro) zu berücksichtigen bzw. zu beachten.
1.3 Die nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen ( Abgrabungsgesetz - AbgrG) vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebene Herrichtung des für Abgrabungen in Anspruch genommenen Geländes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 AbgrG) bezieht sich nicht nur auf die Zielsetzung einer Wiedernutzbarmachung für wirtschaftliche Zwecke, sondern auch auf eine Ausgestaltung für den Naturschutz und die Landschaftspflege.
Bei der Behandlung von Anträgen auf Genehmigung von Abgrabungen sollen ökologische Belange und der Biotop- und Artenschutz besondere Beachtung finden. Abgrabungen haben daher in verstärktem Maße auch in der Folgenutzung Zwecken des Naturschutzes zu dienen.
1.4 Abgrabungen können sich zu wertvollen Sekundärlebensräumen entwickeln, wenn sie in geeigneter Weise angelegt und vor Störungen durch konkurrierende Nutzungen bewahrt werden.
1.5 Im Hinblick auf die besondere Eignung von Abgrabungen als Sekundärlebensräume für Pflanzen und Tiere ist anzustreben, dass in jedem Regierungsbezirk mindestens 25 % aller noch zu genehmigenden Abgrabungen unter Ausschluss konkurrierender Nutzungen (z.B. Wassersport, Angeln, intensiver Erholungsverkehr u.ä.) dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden. Die Eignung der Abgrabung für den Naturschutz sollte bereits vor Erstellung der Planunterlagen mit der Bezirksregierung erörtert werden.
1.6 Sofern eine Abgrabungsfläche ausschließlich dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden soll, ist bei der Abfassung des Abbau- und des Herrichtungsplans darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange das Gebiet möglichst früh förmlich unter Naturschutz gestellt werden kann.
Abgrabungsplan
Der Abgrabungsplan sollte in der Regel aus vier Planteilen bestehen:
Lageplan und Abbauplan können eine Einheit bilden.
2.1 Übersichtskarte
Lage und Umgebung des Abbaubereiches im Umkreis von 2 km sind in einer Karte mit Maßstab 1:25.000 (topographische Karten des Landesvermessungsamtes NRW) darzustellen. Diese Übersichtskarte sollte möglichst folgende Einzelheiten enthalten:
Zuwegung des Abbaubereiches, etwaige Wasserschutzzonen, Erholungsgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Wald, Flugplatz, Bebauung, Leitungen von überörtlicher Bedeutung, vorhandene Abgrabungen.
2.2 Der Lageplan
Der Lageplan im Maßstab 1:5.000 (Deutsche Grundkarte des Landesvermessungsamtes NRW) oder größer sollte insbesondere folgende Darstellungen im Planteil oder Aussagen im Erläuterungsteil enthalten:
2.2.1 die Lage und Umgebung des engeren Abbaubereiches, mindestens im Umkreis von 500 m,
2.2.2 die genaue Flächenbegrenzung der Abgrabung,
2.2.3 die katasteramtliche Bezeichnung der Flurstücke,
2.2.4 die Eigentums- und Besitzverhältnisse und die dinglichen Rechte mit Ausnahme der Grundpfandrechte,
2.2.5 die natürlichen Gegebenheiten des Abbaubereiches und der benachbarten Flächen mindestens im Umkreis von 500 m, insbesondere Höhenlinien oder -punkte, allgemeine Angaben über die Bodenverhältnisse, den Gehölzbestand sowie Angaben über den Grundwasserstand (Schwankungsbereich), bezogen auf NN und unter Flur (Ortsangabe und Messdatum), Angaben über die vorhandene Vegetation sowie Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten im Sinne der Roten Liste NRW. Insbesondere ist darzustellen, ob durch die Abgrabung ein schutzwürdiger Biotop zerstört oder beeinträchtigt wird.
2.2.6 die derzeitigen Nutzungen, insbesondere Bebauung, Verkehrsanlagen, land und forstwirtschaftliche Nutzungen, Leitungen sowie bestehende oder abgeschlossene Abgrabungen,
2.2.7 die Nutzungsbeschränkungen, die für den Abbaubereich gelten, z.B. wegen seiner Lage zu einem Naturschutz- oder in einem Landschaftsschutz-, Wasserschutz- oder gesetzlichen Überschwemmungsgebiet,
(Stand: 06.07.2018)
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