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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 28. August 2019
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 266)
Aufgrund des § 24 Abs. 4 Nr. 1 sowie des § 26 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2018 (Nds. GVBl. S. 63; 2019 S. 26), wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue § 1 eingefügt:
§ 1 Einschränkungen sachlicher Verbote
(1) Schwarzwild in der Falle darf entgegen
durch Kopfschuss erlegt werden.
(2) Entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes darf Wild
erlegt werden, wenn das Fahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist.
(3) In gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) darf entgegen
2.Die bisherigen §§ 1 und 2 werden §§ 2 und 3.
3. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden die Worte "Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226)" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort "September" durch das Wort "August" ersetzt und nach dem Wort "Januar," werden die Worte "jedoch für Jungdachse ganzjährig," angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. Blässhühner
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
4. Es wird der folgende neue § 4 eingefügt:
" § 4 Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten
(1) Die Setzzeit von Schwarzwild dauert so lange, wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.
(2) In den gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung dürfen entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes auch Bachen gejagt werden, deren Frischlinge Streifen tragen."
5. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden §§ 5 und 6.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 191855
ENDE |
(Stand: 29.10.2019)
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