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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 28. August 2019
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 266)



Aufgrund des § 24 Abs. 4 Nr. 1 sowie des § 26 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2018 (Nds. GVBl. S. 63; 2019 S. 26), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue § 1 eingefügt:

§ 1 Einschränkungen sachlicher Verbote

(1) Schwarzwild in der Falle darf entgegen

  1. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule und
  2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung künstlicher Lichtquellen

durch Kopfschuss erlegt werden.

(2) Entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes darf Wild

  1. von einer Ansitzeinrichtung, die auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges oder eines angekoppelten Anhängers befestigt ist und das Dach des Fahrerhauses um mindestens 0,5 m überragt, und
  2. von einem landwirtschaftlichen Anhänger

erlegt werden, wenn das Fahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist.

(3) In gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) darf entgegen

  1. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Schrot mit einem Durchmesser von mindestens 3 mm aus einer Entfernung von höchstens 30 m auf gestreifte Frischlinge geschossen werden,
  2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels erlegt werden und
  3. § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 200 m von Fütterungen erlegt werden.

2.Die bisherigen §§ 1 und 2 werden §§ 2 und 3.

3. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Text werden die Worte "Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226)" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "September" durch das Wort "August" ersetzt und nach dem Wort "Januar," werden die Worte "jedoch für Jungdachse ganzjährig," angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5

5. Blässhühner

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

4. Es wird der folgende neue § 4 eingefügt:

" § 4 Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten

(1) Die Setzzeit von Schwarzwild dauert so lange, wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.

(2) In den gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung dürfen entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes auch Bachen gejagt werden, deren Frischlinge Streifen tragen."

5. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden §§ 5 und 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 191855

ENDE

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(Stand: 29.10.2019)

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