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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kormoranverordnung
- Niedersachsen -

Vom 15. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2016 S. 306)



Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (Nds. GVBl. S. 176), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Kormoranverordnung vom 9. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 255) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für Tiere, die am Brutgeschäft teilnehmen" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Die Sätze 2 und 3

Dies gilt insbesondere für das Töten und Vergrämen von Kormoranen
  1. außerhalb des in § 2 Abs. 1 genannten Bereichs und
  2. in den in § 2 Abs. 2 genannten Bezirken und Gebieten, wenn die Jagd auf Wasserfederwild dort bereits zulässig ist.

Unberührt bleibt auch die Befugnis, Betreiberinnen oder Betreibern von Teichwirtschaftsbetrieben oder deren Beauftragten zu erlauben, Niststätten von Kormoranen auf dem Betriebsgelände oder in einer Entfernung von bis zu 30 Kilometern zu dem Betriebsgelände vor Beginn der Eiablage zu beschädigen oder zu zerstören, um Neuansiedlungen von Kormorankolonien zu verhindern.

werden gestrichen.

3. § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Berichtspflichten

Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei

  1. die Gesamtzahl der Abschüsse,
  2. den Ort und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und
  3. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings

anzugeben.

" § 8 Berichtspflichten

Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei

  1. die Gesamtzahl der Abschüsse,
  2. den Tag und die Uhrzeit, die Gemeinde, den Jagdbezirk und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse,
  3. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings und
  4. die Färbung des Tieres

anzugeben."

4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. "(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

ID 170020

ENDE

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