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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Vom 10. November 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 17.11.2005 S. 332)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und nach dem Wort "Tierseuchengesetz" die Worte "in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)," eingefügt.
b) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Tötung" das Komma und die Worte "der Impfung oder einer sonstigen tierseuchenrechtlichen Maßnahme" gestrichen.
c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen trägt der Beseitigungspflichtige nach § 1 Satz 1 die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich notwendigen Kosten. | "Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben." |
d) Es wird der Satz 6 angefügt.
2. Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen
der von den Beseitigungspflichtigen gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu tragenden Kosten; der Erstattungsbetrag wird um die nach Absatz 3 Satz 2 vom Besitzer der Tierkörper zu erhebende Gebühr gekürzt. |
"Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu tragenden Kosten." |
3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Tierkörper und zahlt sie unverzüglich an die Berechtigten aus. | "(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere." |
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu bereinigen.
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die denn Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten auch insoweit, wie diese nicht bereits nach § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes zu berücksichtigen sind. | "(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten." |
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "den beamteten Tierarzt" durch die Worte "die zuständige Behörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden in Halbsatz 1 die Worte "der beamtete Tierarzt" durch die Worte "die zuständige Behörde" und in Halbsatz 2 die Worte "dem Tierarzt" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.
(Stand: 06.07.2018)
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