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Regelwerk

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Niedersachsen -

Vom 11. September 2008
(MBl. vom 01.10.2008 S. 1003)



I. Allgemeines

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 67 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.

In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierSG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren. Auf die Nutzung der Rinderdatenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen.

Auf der Grundlage dieser Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:

1. Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern
(ohne Fleischrinder)

1.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern (Nummern 1.2 bis 1.6) der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.2, dem Exterieurzuschlag nach Nummer 1.3, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung nach Nummer 1.5, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.6 und ggf. einem Abschlag nach Nummer 5.8.

1.2 Grundbetrag (G)

Der Grundbetrag ist für Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagpreise der letzten drei Auktionen in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen.

1.3 Exterieurzuschlag (Z)

Der Exterieurzuschlag für Herdbuchkühe ist anhand der nachgewiesenen Einstufungen als prozentualer Zuschlag auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 in Höhe von maximal 20 v. H. bei einer Einstufung ab 85 Punkten festzulegen.

Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.

1.4 Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Rinder und Kühe wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von

auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 gewährt.

Bei Tieren, die von einem besonders wertvollen Vererber (ab 120 Punkte Gesamtzuchtwert RZG) trächtig sind, sind dem prozentualen Trächtigkeitszuschlag die Spermakosten (ohne Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen.

1.5 Zuschlag oder Abschlag für Eiweißleistung (E)

Grundlage ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene letzte 305-Tage-Eiweißleistung des einzelnen, laktierenden Rindes oder die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde.

Erfolgt keine Milchkontrolle, kann aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen laktierenden Rindern die durchschnittliche Eiweißleistung je Tier errechnet werden.

Die so ermittelte Eiweißleistung wird mit der durchschnittlichen Jahreseiweißleistung in Niedersachsen verglichen.

Für je ein kg Mehr- oder Minderleistung ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 EUR zu berechnen.

Die durchschnittliche Jahreseiweißleistung in Niedersachsen wird von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse einmal jährlich auf der Grundlage der Ergebnisse der Landeskontrollverbände ermittelt und bekannt gegeben.

Für abgekalbte Färsen, die noch keine eigene abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung haben, ist die Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.

Der Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse beträgt 3 EUR je ein kg Differenz zur o. g. Jahreseiweißleistung in Niedersachsen.

1.6 Altersbedingte Wertminderung

Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:

ab dem 5. bis zum 7. Lebensjahr jährlich 10 v. H. des Grundbetrages nach Nummer 1.2, ab dem B. Lebensjahr beträgt der Abschlag insgesamt 40 v. H. des Grundbetrages nach Nummer 1.2.

Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse 03 und 55 v. H. Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

1.7 Nachzuchtkälber und Jungrinder

Neugeborenenpreis = 0,2 x gemeiner Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung)

0,2 x (G + Z + E) = Neugeborenenpreis

Der gemeine Wert von Nachzuchtkälbern und Jungrindern setzt sich zusammen aus dem Neugeborenenpreis und einem Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat nach folgender Formel:

G + Z + E - 0, 2 x (G + Z + E)  

ist gleich dem Zuschlag
28 Monate  

Dieser Zuschlag wird nur für maximal 28 Monate gewährt.

G = Grundbetrag nach Nummer 1.2,

Z = Exterieurzuschlag des Muttertieres nach Nummer 1.3,

E = Zuschlag für Eiweißleistung des Muttertieres nach Nummer 1.5.

Bei tragenden Jungrindern wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4 gewährt.

Der Zuchtwertzuschlag (Z) kann nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Zuchtwertzuschlag zusteht oder zugestanden hätte.

Für weibliche Nachzuchtkälber und Jungrinder ist die Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.

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