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Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Puten
- Niedersachsen -
Vom 23. November 2021
(Nds. MBl. Nr. 49 vom 08.12.2021 S. 1782)
Gl.-Nr.: 78530
Archiv: 2014
RdErl. d. ML v. 23.11.2021 - 204.1-42500/0-396 -
- VORIS 78530 -
Bezug:
a) RdErl. v. 4.12.2014 (Nds. MBl. S. 804), geändert durch RdErl. v. 10.7.2019 (Nds. MBl. S. 1026)
-VORIS 78530 -
b) RdErl. v. 23.12.2015 (Nds. MBl. S. 1686), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.9.2020 (Nds. MBl. S. 933)
- VORIS 78530 -
1. Zur Auslegung einer den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) entsprechenden Putenhaltung sind
1.1 Zu Nummer 1
1.1.1 Die zuständige Behörde fragt mit der Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung den geplanten Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung der Tiere ab.
1.1.2 Die zuständige Behörde kontrolliert stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Verladung. Dabei ist darauf zu achten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür Sorge trägt, dass das Einfangen und die Verladung der Tiere ordnungsgemäß durchgeführt wird. Als Tierhalterin oder Tierhalter i. S. des § 2 Nr. 1 TierSchG trägt sie oder er die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem oder seinem Betrieb befinden. Hinsichtlich der Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fangkolonnen wird auf den Bezugserlass zu b verwiesen.
1.2 Zu Nummer 2
1.2.1 Hinsichtlich der Bestandskontrolle durch die Tierhalterin oder den Tierhalter ist Artikel 7 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen einzuhalten.
1.2.2 Es ist darauf zu achten, dass in jedem Fall die Bestandsbeobachtung beim Auftreten von Verhaltensstörungen wie Federpicken und Beschädigungspicken - bis hin zum Kannibalismus - intensiviert wird, und die Tierhalterin oder der Tierhalter bereits bei den ersten Anzeichen von Federpicken und Beschädigungspicken reagiert und erforderliche Gegenmaßnahmen ergreift; insbesondere sind angepickte Tiere unverzüglich zu separieren (vgl. Nummern 6 bis 8 der "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus" - Stand 17.10.2018 - im Folgenden: Empfehlungen; veröffentlicht als Anhang 2 dieses RdErl.).
1.2.3 Die Kontrollen der Tierhaltung und deren Ergebnisse sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu dokumentieren. Dazu gehören z.B. die nach dem Feststellen kranker Tiere ergriffenen Maßnahmen. Neben festgestellten Auffälligkeiten (z.B. Auftreten von Federpicken oder Beschädigungspicken) sind auch die Verluste - getrennt nach "verendet aufgefundenen" und "gemerzten" Tieren - zu notieren. Die täglichen Verluste des laufenden Durchgangs sind zu addieren und der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt bei der Schlachtgeflügeluntersuchung vorzulegen.
1.3 Zu Nummer 3
Vor dem Hintergrund zunehmend extremer Wetterbedingungen wird auf die Einhaltung des von der im Rahmen der Niedersächsischen Nutztierstrategie Tierschutzplan 4.0 eingesetzten Unterarbeitsgruppe Puten aktualisierten "Merkblatts zur Vermeidung von Hitzestress bei Puten" verwiesen ( Anlage 3 der Empfehlungen, Anhang 2).
1.4 Zu Nummer 4
Wenn die Beleuchtung nach tierärztlicher Indikation infolge des Auftretens von Verhaltensstörungen wie Federpicken und Beschädigungspicken bis hin zum Kannibalismus reduziert wurde und das Pickgeschehen abgeklungen ist, ist die Beleuchtungsintensität schrittweise wieder auf die Mindestlichtstärke von 20 Lux zu erhöhen. Dieses ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu dokumentieren (vgl. Nummer 8 [Notfallplan] der Empfehlungen, Anhang 2). Dabei sind die Tiere genau zu beobachten. Wenn sich die Zahl der bepickten Tiere wieder erhöht, kann - nach tierärztlicher Indikation - ggf. erneut abgedunkelt werden.
1.5 Zu Nummer 6
1.5.1 Anregungen für eine Strukturierung des Stalles können einer Veröffentlichung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) entnommen werden (siehe im Internet auf den Seiten der KTBL dort über den Pfad Themen w Mastputen; https://www.ktbl.de/themen/mastputen).
1.5.2 Bei der Einrichtung des Außenklimabereichs sind die "Empfehlungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Außenklimabereiches in der Putenmast", Stand 5.2.2018, ( Anlage 2 der Empfehlungen, Anhang 2
(Stand: 14.01.2022)
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