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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz

Moschusentenvereinbarung - Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten
- Niedersachsen -

Vom 4. Dezember 2014
(Nds. MBl. Nr. 44 vom 04.12.2014 S. 830; 17.07.2019 S. 1064 19 Inkrafttreten)
- Gl.-Nr.: 78530 -



RdErl. d. ML v. 4.12.2014 - 204.1-42503/2-828 -
- VORIS 78530 -

1. Anwendung der Moschusentenvereinbarung 19

1.1 Die als Anlage 1 beigefügte "Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen an die Haltung von Moschusenten" ("Moschusentenvereinbarung") vom 22. 1./ 24.1.2013 ist bei der Beurteilung und Überprüfung von Moschusentenhaltungen i. S. von § 2 Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) heranzuziehen.

1.2 Zu den Nummern 2 (Besatzdichte) und 3 (Gesundheitskontrollprogramm) der Moschusentenvereinbarung wird Folgendes geregelt:

1.2.1 Zu Nummer 2 (Reduktion der Besatzdichte)

Die Moschusentenvereinbarung sieht vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter in eigener Verantwortung die Besatzdichte reduziert, wenn durch die gewählte Besatzdichte den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprochen werden kann (vgl. Nummer 2 Satz 3 der Moschusentenvereinbarung). Dieses gilt für alle Besatzdichten bis zur maximal zulässigen Besatzdichte von 35 kg/m2, d. h. auch bei einer Besatzdichte von beispielsweise 25 kg/m2. Bevor weitere Vergleichswerte vorliegen, gilt als Indikator hierfür eine erhöhte Zahl an Tierverlusten oder an im Schlachtbetrieb verworfenen Tieren. Davon ist auszugehen, wenn die Zahl der Tierverluste oder der verworfenen Tiere in drei aufeinanderfolgenden Durchgängen über 7,5 % liegt, ohne dass ein nachweisbares Krankheitsgeschehen vorliegt.

1.2.2 Zu Nummer 3 (Gesundheitskontrollprogramm)

Gegenstand des Gesundheitskontrollprogramms, bei dessen Einhaltung die höhere Besatzdichte von bis zu 35 kg/m2 erlaubt ist, ist die Ergebnisanalyse folgender im Erzeugerbetrieb bzw. am Schlachtbetrieb durchgeführter durchgangsbezogener Parameter:

a - im Erzeugerbetrieb B - im Schlachtbetrieb
- Tierverluste a) durch den Schlachtbetrieb:
- verworfene Tiere 1 - mehr als 33 % der Tiere
- Arzneimitteleinsatz
mit verklebten Augen? 2
Ja - Nein?
- Gefiederzustand:
- "gut befiedert" ("sauber im Federkleid")?
Ja - Nein?
- gut rupfbar?
Ja - Nein?
- Fußballengesundheit entsprechend Anlage 2;
jeweils 100 Paddel/Partie
- auf dem Transport verendete Tiere
- Schlachtkörper mit Qualitätsmängeln (sog. B-Ware) definieren; ergänzt um Bemerkungen bei auffällig vielen Tieren
- mit Kannibalismusverletzungen
- mit alten Verkratzungen
- mit frischen Verkratzungen
b) durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt:

Anteil verworfener Tiere.

1.2.2.1 Die vorgenannten Daten liegen im Erzeugerbetrieb vor und werden dort im Rahmen der Eigenkontrolle (vgl. § 11 Abs. 8 TierSchG) bewertet. Die Ergebnisse des Gesundheitskontrollprogramms sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt bei der Schlachtgeflügeluntersuchung des Folgedurchgangs gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1979 der Kommission vom 31. Oktober 2017 (ABl. EU Nr. L 285 S. 6), vorzulegen. ) Dies ist von der zuständigen Behörde - zumindest stichprobenweise -, z.B. im Rahmen der Schlachtgeflügeluntersuchung, zu überprüfen.

1.2.2.2(aufgehoben)

2. Schlussbestimmungen 19

Dieser RdErl. tritt am 4.12.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

_____

1)Anhand der Schlachtabrechnung des vorangegangenen Durchgangs.

2) Kann alternativ auch im Erzeugerbetrieb durchgeführt werden.

.

  Vereinbarung zur Weiterentwicklung von Mindestanforderungen
an die Haltung von Moschusenten
Anlage 1

Vereinbarung

des

Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung (ML),

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(Stand: 03.02.2020)

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