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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung
- Niedersachsen -

Vom 23. Oktober 2018
(Nds.MBl. Nr. 22 vom 05.06.2019 S. 876)
Gl.-Nr.: 78530



Siehe Fn. *

1. Einleitung/Anwendungsbereich

Diese Leitlinie führt aus, welche Mindestanforderungen an die Stallhaltung von Mastrindern (ab dem siebten Lebensmonat) einschließlich Mutterkühen zur Erfüllung des § 2 des Tierschutzgesetzes - im Folgenden: TierSchG - zu stellen sind. Jede oder jeder, die oder der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, ist verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Im TierSchG sowie in der TierSchNutztV sind jedoch lediglich allgemeine Anforderungen aufgeführt. Nur die Haltung von Kälbern (bis sechster Lebensmonat) wird durch die TierSchNutztV konkret geregelt. Da spezialgesetzliche Regelungen für ältere Mastrin- der in Deutschland fehlen, kann nur auf internationale Vorgaben zurückgegriffen werden. Diese Leitlinie hilft auch, die Europaratsempfehlungen zur Rinderhaltung von 1988 zu konkretisieren und die europaweiten Vorgaben auf die niedersächsischen Verhältnisse und Bedingungen zu übertragen.

Die Leitlinie soll Behörden und Tierhalterinnen und Tierhaltern bei der tierschutzfachlichen Beurteilung sowohl von Neu- und grundlegenden Umbauten als auch von bestehenden Mastrinderhaltungen Hilfestellung geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Haltungssystemen gibt und differenzierte Anforderungen ent- sprechend dem jeweiligen Alter und Gewicht der Tiere zu stellen sind. Es werden insbesondere die Bereiche angesprochen, die erfahrungsgemäß Anlass zu Diskussionen geben. Dabei sind für Neu- und grundlegende Umbauten Mindestanforderungen festgelegt. Für Altbauten werden in einigen Punkten differenzierte Übergangszeiten genannt. Werden die Mindestanforderungen in bestehenden Altbauten nach Ablauf dieser Übergangszeiten nicht erfüllt, kann ggf. eine Einzelfallbeurteilung durch die zuständige Veterinärbehörde vorgenommen werden. Grundsätzlich sollten bei der Beurteilung von Mastrinderhaltungen neben den baulichen und technischen Einrichtungen der Gesundheitszustand und das Verhalten der Tiere sowie das Management des Betriebes berücksichtigt werden.

In der Leitlinie genannte Maßangaben beziehen sich auf Tiere der gängigen Mastrassen und Kreuzungstiere, für besondere Rassen müssen die Werte entsprechend angepasst werden. Tierschutzfachliche Anforderungen an die Weidehaltung sind den "Niedersächsischen Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern" (http://www.1aves.niedersachsen.de/service/publikationen/ broschuerenundinformationsmaterialdestierschutzdienstes-73842.html) zu entnehmen.

2. Tierhaltersachkunde

Grundsätzlich muss jede Rinderhalterin oder jeder Rinderhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ihrer oder seiner Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen ( § 2 Nr. 3 TierSchG). Sie oder er muss Verhaltensänderungen sowie die gesundheitliche Verfassung der Rinder erkennen und deren Bedeutung verstehen. Sie oder er ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eingetretene Störungen unverzüglich zu beseitigen. Sollten Betreuerinnen/Mitarbeiterinnen oder Betreuer/Mitarbeiter eingesetzt werden, müssen diese über die Sachkunde entsprechend ihrer Tätigkeit und Verantwortlichkeit verfügen (siehe Anhang 1).

Für die Betreuung der Tiere muss eine ausreichende Anzahl sachkundiger Personen zur Verfügung stehen, deren Kenntnisse sich auf die gehaltenen Rassen und das angewandte Haltungssystem beziehen ( § 4 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV). Sie müssen mit allen notwendigen Tätigkeiten wie Handhabung der Tiere, Fütterung und Behandlungsverfahren sowie Pflegemaßnahmen vertraut und in der Lage sein, Veränderungen bzw. Abweichungen vom normalen Verhalten der Tiere ebenso wie erste Krankheitsanzeichen als solche zu erkennen. Rinderhalterinnen und Rinderhalter müssen über Kenntnisse - wie in Anhang 1 aufgeführt - verfügen. Sollte die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person ausfallen, müssen Betreuerinnen/Mitarbeitterinnen oder Betreuer/Mitarbeiter eingesetzt werden, die über die Sachkunde entsprechend ihrer Tätigkeit und Verantwortlichkeit verfügen. In Notfällen können z.B. Betriebshelferinnen und Betriebshelfer eingesetzt werden (Ansprechpartner: u. a. Landvolkverbände). Der Umgang mit Mastbullen birgt ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial und erfordert ein besonders umsichtiges Arbeiten. Auch gegenüber Betreuungspersonen können Bullen aggressives Verhalten zeigen. Beim "Handling" wie Umstallen oder Verladen sollte der Mensch sich deshalb dieser Gefahr immer bewusst sein.

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