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Regelwerk, Naturschutz

NKompVzVO - Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis
- Niedersachsen -

Vom 1. Februar 2013
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2013 S. 42)
Gl.-Nr.: 28100


Aufgrund des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 597), wird verordnet:

§ 1 Kompensationsverzeichnis

(1) In dem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG erfasst die Naturschutzbehörde die folgenden Angaben:

  1. die Bezeichnung der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelnden Behörde,
  2. das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung, mit der eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgesetzt oder die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme geändert worden ist,
  3. die Lage der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche durch Angabe des Namens der Gemeinde, in deren Gebiet die Fläche liegt, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer,
  4. eine Kartendarstellung der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche auf der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ALKIS.

(2) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so löscht die Naturschutzbehörde die Angaben über die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Kompensationsverzeichnis.

§ 2 Übermittlungen an die Naturschutzbehörde

(1) Die erforderlichen Angaben, die der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelt werden, sind die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Weicht die festgesetzte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme von der im Rahmen der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG von der Naturschutzbehörde abgegebenen Stellungnahme ab, so sind auch die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden zugleich mit der Festsetzung oder Änderung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme übermittelt.

(3) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so erhält die Naturschutzbehörde hierüber unverzüglich eine Mitteilung.

§ 3 Angaben des Verursachers eines Eingriffs in Natur und Landschaft

Erforderliche Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind auch die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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