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NKompVzVO - Niedersächsische Verordnung über das Kompensationsverzeichnis
- Niedersachsen -
Vom 1. Februar 2013
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2013 S. 42)
Gl.-Nr.: 28100
Aufgrund des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 597), wird verordnet:
§ 1 Kompensationsverzeichnis
(1) In dem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG erfasst die Naturschutzbehörde die folgenden Angaben:
(2) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so löscht die Naturschutzbehörde die Angaben über die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Kompensationsverzeichnis.
§ 2 Übermittlungen an die Naturschutzbehörde
(1) Die erforderlichen Angaben, die der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermittelt werden, sind die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Weicht die festgesetzte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme von der im Rahmen der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG von der Naturschutzbehörde abgegebenen Stellungnahme ab, so sind auch die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zu übermitteln.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden zugleich mit der Festsetzung oder Änderung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme übermittelt.
(3) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, so erhält die Naturschutzbehörde hierüber unverzüglich eine Mitteilung.
§ 3 Angaben des Verursachers eines Eingriffs in Natur und Landschaft
Erforderliche Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind auch die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.06.2022)
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