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Regelwerk

Sachkunde beim Umgang mit Geflügel
- Niedersachsen -

Vom 23. Juli 2011
(Nds.MBl. Nr. 30 vom 31.08.2011 S. 565aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78530



1. Allgemeines

1.1 Zur Sicherstellung, dass Personen, die in Intensivtierhaltungen mit Geflügel umgehen - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein -, in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet worden sind (vgl. § 17 Abs. 7 TierSchNutztV), ist zwischen dem ML, Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft vereinbart worden, dass diese Personen in angemessener Weise geschult und qualifiziert werden. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten werden im Rahmen einer Schulung erworben. Dabei sollen in jedem Fall die Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter insbesondere für das Einfangen und Verladen von Geflügel geschult werden.

1.2 Der Zeitumfang für die Schulung (Theorie und praktische Übungen) soll für eine Tierart mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen. Sollen während der Schulung mehrere Tierarten behandelt werden, ist zusätzliche Unterrichtszeit einzuplanen. Innerhalb der Themenkomplexe wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft.

1.3 Die Teilnehmerzahl sollte 20 Personen nicht überschreiten.

1.4 Schulungsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Betrieb sein, in dem Geflügel gehalten wird. Die Anerkennung eines Schulungsveranstalters erfolgt durch das ML. Eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Schulung stattfindet, soll diese unterstützend begleiten.

1.5 Die Schulung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen und schließt mit einer Prüfung ab.

1.6 Die Prüfung wird von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abgenommen. Sie soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt des örtlich zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt abgenommen werden. Im Einvernehmen mit dem ML kann der Schulungsveranstalter auch eine andere Tierärztin oder einen anderen Tierarzt beauftragen.

1.7 Die vom Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigung unter Angabe der Geflügelkategorie (Legehennen einschließlich Elterntiere und Junghennen, Masthühner und deren Elterntiere, Puten, Wassergeflügel) gemäß Anlage ist der Nachweis für die absolvierte Schulung und die bestandene Prüfung.

2. Personenkreis

Das Schulungsangebot richtet sich an Personen, die in Intensivtierhaltungen mit Geflügel umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein, z.B. als Mitglieder einer Fang- oder Impfkolonne oder Betreuungspersonal.

3. Schulung

3.1 Der theoretische Teil der Schulung umfasst tierartbezogen insbesondere folgende Themenkomplexe:

3.1.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere

3.1.2 Grundkenntnisse über die Geflügelarten wie

3.1.3 Tierseuchenrechtliche Aspekte wie

3.2 Im praktischen Teil (Fertigkeiten) der Schulung sind

zu behandeln. Dabei wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft (z.B. mittels Nachbildungen von Geflügel). Wenn mehrere Tierarten in einer Schulung behandelt werden, ist sicherzustellen, dass mit allen Tierarten geübt wird. Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes sind stets zu beachten.

4. Prüfung

4.1 Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 3.1 genannten Gebiete.

4.2 Im Rahmen der praktischen Prüfung ist der tierschutzgerechte Umgang mit dem Tier (vgl. Nummer 3.2) zu kontrollieren und durch Fragen sicherzustellen, dass die Inhalte der Schulung verstanden wurden. Ggf. ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes sind stets zu beachten.

4.3 Die praktische Prüfung kann im Rahmen der Schulung (wenn der Schulungsveranstalter über entsprechende Kapazitäten verfügt) oder im Anschluss an die Schulung im Rahmen einer Ausstallung bzw. des Verladens von Geflügel gegenüber der oder dem in Nummer 1.6 genannten Tierärztin oder Tierarzt nachgewiesen werden. Hierzu ist der Ausstallungs- bzw. Verladezeitpunkt der zuständigen Behörde zusammen mit der Anmeldung zur Geflügelschlachttieruntersuchung anzuzeigen.

4.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

4.5 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt zu unterzeichnen ist.

5. Schulungsangebot

5.1 Der von der LWK angebotene "Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde für Personen, die mit Geflügel in Intensivtierhaltungen umgehen, ohne Tierhalter zu sein (z.B. Mitglieder von Fangkolonnen, Impfkolonnen)" - Stand 21.2.2011 - ist anerkannt.

5.2 Der vom Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren (bsi), Postfach 1469, 21487 Schwarzenbek, angebotene "Kurs zum tierschutzgerechten Umgang mit und zum Nottöten von Geflügel" - Stand 22.6.2011 - ist unter der Bedingung anerkannt, dass die Prüfung von Frau Dr. Karen von Holleben, Frau Ellen Eser oder Herrn Dr. Martin von Wenzlawowicz abgenommen wird.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 23.06.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

.
Anlage

(Schulungsveranstalter)

Bescheinigung

Frau/Herr ______________________
geboren am: ______________________
wohnhaft in: ______________________

hat am _______________ die Schulung für

[ ] Legehennen (einschließlich Elterntiere und Junghennen) III Masthühner

[ ] Puten

[ ] Wassergeflügel
- Zutreffendes ankreuzen -

zum Erwerb der Sachkunde für Personen, die nicht Tierhalterin oder Tierhalter sind, zum ordnungsgemäßen Umgang mit Geflügel in Intensivtierhaltungen besucht und am im Rahmen einer theoretischen und praktischen Prüfung den tierschutzgerechten Umgang mit dem o. g. Geflügel nachgewiesen.

________________________________
Ort, Datum
________________________________
Unterschrift des Schulungsveranstalters
ENDE

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