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Behandlung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstiger landschaftspflegerischer Maßnahmen beim Bundesfernstraßenbau
- Niedersachsen -
Vom 14. Januar 2018
(Nds. MBl. Nr. 2 vom 17.01.2018 S. 22)
Gl.-Nr.: 92200
Bezug: Gem. Erl. v. 21.9.2005 (Nds. MBl. S. 841) - VORIS 92200 -
Bei der Auswahl, Umsetzung und Verwaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
ist unter Berücksichtigung der für den Bau von Bundesfernstraßen geltenden entschädigungsrechtlichen Regelungen künftig wie folgt zu verfahren. Dabei ist insbesondere bei den in den Buchstaben b und c genannten landschaftspflegerischen Maßnahmen ein besonderes Augenmerk auf die räumlichen und funktionalen Anforderungen sowie auch auf die fachlichen Qualifikationen und Zuverlässigkeit der mit der Verwaltung und Pflege betrauten Institutionen zu legen.
1. Auswahl und Bereitstellung von Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen
Bei der Auswahl der Flächen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1.1 Flächen der Bundesrepublik Deutschland
Sofern die Straßenbauverwaltung (SBV) nicht selbst über geeignete Flächen verfügt, sind vorrangig Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in Anspruch zu nehmen. Bei Maßnahmen des Bundesfernstraßenbaus ist unter Beteiligung der BIma festzustellen, ob für die landschaftspflegerischen Maßnahmen geeignete bundeseigene Grundstücke zur Verfügung stehen. Die BIma wird ein entsprechendes Flächenkataster anbieten.
In Betracht kommt die Verwendung von verfügbaren Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bevorratet wurden. Die Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zu einer herkömmlich hergestellten landschaftspflegerischen Maßnahme ist dabei durch eine Vergleichsberechnung sicherzustellen. In jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung dieser Flächen zu der Bundesmaßnahme gegeben sein. Die Flächen sind mit einer dinglichen Sicherung zu belegen. Die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen richtet sich nach § 16 BNatSchG.
1.2 Flächen der sonstigen öffentlichen Hand
Soweit bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob geeignete Landesflächen oder Flächen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (insbesondere Landkreise, Gemeinden) für landschaftspflegerische Maßnahmen verfügbar sind. Bei der Inanspruchnahme von Landesforstflächen ist die zwischen den NLF und der NLStBV abgeschlossene Rahmenvereinbarung zu beachten.
Gemäß § 63 Abs. 3 LHO ist die Entbehrlichkeit einer landeseigenen Fläche besonders zu prüfen, wenn in absehbarer Zeit Infrastrukturmaßnahmen des Bundes in Aussicht stehen (vgl. auch VV zu § 64 LHO, Anlage 5 - Grundstücksverkehr zwischen dem Bund und den Ländern).
Nummer 1.1 Abs. 2 gilt entsprechend.
1.3 Flächen Privater
Stehen geeignete Flächen der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung, so ist auf Flächen Privater zurückzugreifen.
Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht bereit ist, die planfestgestellte landschaftspflegerische Maßnahme mit entsprechender dinglicher Sicherung auf Dauer zu dulden oder fachliche Gesichtspunkte dies erfordern, ist die Fläche zu erwerben.
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zur planfestgestellten Eigentumsbeschränkung oder -übertragung freihändig nicht bereit, können die benötigten Maßnahmenflächen auch enteignet werden (§ 19 FStrG). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auch einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zugänglich.
1.4 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 BNatSchG).
Als eine Maßnahme zur produktionsintegrierten Kompensation versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen, von Beeinträchtigungen bestimmter Biotoptypen des Grünlandes sowie bestimmter gefährdeter Pflanzen und Tierarten der Agrarökosysteme bietet sich z.B. die Umstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf ökologischen Landbau an.
2. Herstellung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
(Stand: 24.06.2022)
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