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Regelwerk; Naturschutz; Tierschutz

Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Artlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur
- Niedersachsen -

Vom 18. Mai 2017
(Nds. MBl. Nr. 23 vom 14.06.2017 S. 746: 27.07.2022 S. 1065 22)
Gl.-Nr.: 78530



RdErl. d. ML v. 18.5.2017 -204.1-42506-14 VORIS 78530 -

Bezug: RdErl. v. 1.2.2011 (Nds. MBl. S. 166)

1. Erwägungsgründe 22

Fischfressende Vögel und Säugetiere können für die Teichwirtschaft, aber auch für die Fluss- und Seenfischerei eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen. Vor allem Kormorane, Graureiher, einige Entenarten und Säugetiere, wie der Fischotter, können Fischbestände in Aquakulturbetrieben und Wildfischbestände beeinträchtigen durch:

Ungeachtet des notwendigen Schutzes der Fische ist sicherzustellen, dass durch Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen auch anderen Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

2. Geeignete Maßnahmen zur Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren

Eine effektive Vergrämung von fischfressenden Vögeln und Säugetieren ist aus tierschutzrechtlichen und seuchenhygienischen Gründen unerlässlich.

Fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführte Überspannungen, Einhausungen oder Einzäunungen von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur sind nach derzeitiger Auffassung geeignete Mittel, fisch fressende Vögel oder Säugetiere fernzuhalten. Empfehlungen zum Bau von Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen werden unter Nummer 4 näher dargelegt.

Fachinformationen zu den Anforderungen an die technische Gestaltung von Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen können bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen -Fachbereich Fischerei -, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, angefordert werden. Weitere Informationen zu Überspannungen oder Einhausungen von. Teichanlagen können der Anlage 2 "Konstruktionsmerkmale von Teichüberspannungsanlagen" der Vollzugshinweise vom 20.10.2008 zur naturschutz- und waffenrechtlichen Behandlung von Vergrämungsmaßnahmen sowie zur baurechtlichen Beurteilung und finanziellen Förderung von Teichüberspannungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kormoranen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit entnommen werden, die beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, angefordert werden kann.

Andere Vergrämungssysteme, wie z.B. Stolperschnüre, Flittergalgen, Klappergalgen oder Knallschreckapparat, sind für Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur nicht praktikabel oder Erfolg versprechend, zumal sich die Prädatoren an diese Systeme gewöhnen.

Abschüsse sind nach der NKormoranVO vom 09.06.2010 (Nds. GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2019 (Nds. GVBl. S. 372), derzeit nur für die Spezies Kormoran erlaubt. Für Karpfenteichwirtschaften, die wegen ihrer Teichgrößen nicht überspannt oder eingehaust werden können, ist der Abschuss nach aktuellem Wissensstand die einzige wirksame Vergrämungsmöglichkeit.

Weitere naturschutz-, umweltschutz-, jagd- oder baurechtliche Belange bleiben in Bezug auf mögliche Vergrämungsmaßnahmen unberührt.

3. Schutzbestimmungen

Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Danach ist die Verwendung von Vorrichtungen und Stoffen, die dem Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren dienen sollen, die jedoch nicht den Anforderungen des Tierschutzes genügen, verboten. Insofern ist bei der Verwendung von Überspannungen, Einhausungen und Umzäunungen in Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur grundsätzlich zu beachten, dass Wirbeltieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Grundsätzlich können daher fachgerecht und ordnungsgemäß errichtete Überspannungen, Einhausungen und Einzäunungen unter Beachtung des Tierschutzes geduldet werden.

4. Empfehlungen für eine fachgerechte und ordnungsgemäße Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen und anderen Anlagen zur Haltung von Tieren in Aquakultur

4.1

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