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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Mai 2026
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.05.2026 S. 518)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist, ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. "(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden."

b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) sowie die Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. "(5) Das für Veterinärwesen zuständige Ministerium (Ministerium) sowie die Landrätinnen und Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "die Landräte und die Oberbürgermeister" durch die Angabe "die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" durch die Angabe "Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" durch die Angabe "Die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" durch die Angabe "die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" ersetzt.

4. In § 6 wird die Angabe "die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" durch die Angabe "die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "der Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" durch die Angabe "der Landrätinnen und Landräte der Landkreise und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Stellvertretung für den Vorsitz. "Nach Ablauf der Amtsperiode führt die Person ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolge weiter."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ist von der Tierseuchenkasse mit Dienstleisterinnen oder Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen. "Hat die Tierseuchenkasse mit Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen, kann sie die Höhe der Erstattung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen."

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

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