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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Waldabstandsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. März 2026
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 30.03.2026 S. 226)


Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Waldabstandsverordnung

Die Waldabstandsverordnung vom 1. Februar 2025 (GVOBl. M-V S. 55) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen,

wird gestrichen.

b) Die Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Vorhaben auf bestehenden Campingplätzen, Wochenendplätzen sowie Camping- und Wochenendplätzen, die

  1. der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen,
  2. der baulichen Anpassung unter Bestandsschutz stehender Anlagen an touristische und bauliche Standards dienen oder
  3. den Standards entsprechende Ersatzneubauten funktionsgleich am gleichen Ort ermöglichen; hierzu zählen auch Neubauten innerhalb des bestehenden Platzgeländes, auch an bislang unbebauten Standorten, sofern sie der Modernisierung, Qualitätssteigerung oder Weiterentwicklung des Platzes dienen und keine Erweiterung der Gesamtanlage darstellen, wobei nicht wesentliche Erweiterungen und Verlagerungen dabei im Einzelfall zugelassen werden können,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.

3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

alt neu
§ 4

Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände, sowie Vorbauten, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand treten,
  2. unbedeutende bauliche Anlagen wie Pergolen und Fahrradunterstände, deren Rauminhalt 10 m3 nicht übersteigt,
  3. standortgebundene Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe,
  4. Einfriedungen, Werbeanlagen, Aufschüttungen, Stützmauern, soweit sie nicht höher als 2 m sind,
  5. Hochsitze und vergleichbare jagdliche Einrichtungen.
" § 4

(1) Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für Bebauungen oder Vorhaben einschließlich von Sicherheitszäunen auch über 2 m Höhe, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung oder Zwecken der Bundespolizei dienen.

(2) Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt außerdem nicht für

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände, sowie Vorbauten, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand treten,
  2. unbedeutende bauliche Anlagen wie Pergolen und Fahrradunterstände, deren Rauminhalt 10 m3 nicht übersteigt,
  3. standortgebundene Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe,
  4. Einfriedungen, Werbeanlagen, Aufschüttungen, Stützmauern, soweit sie nicht höher als 2 m sind,
  5. Hochsitze und vergleichbare jagdliche Einrichtungen,
  6. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen,
  7. bestehende bauliche Anlagen und deren Umnutzung, die dem dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern die bauliche Anlagenicht erweitert wird."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.

ID: 260827

ENDE

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