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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Waldabstandsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. März 2026
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 30.03.2026 S. 226)
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Waldabstandsverordnung
Die Waldabstandsverordnung vom 1. Februar 2025 (GVOBl. M-V S. 55) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen,
wird gestrichen.
b) Die Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Vorhaben auf bestehenden Campingplätzen, Wochenendplätzen sowie Camping- und Wochenendplätzen, die
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| § 4
Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für
|
" § 4
(1) Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für Bebauungen oder Vorhaben einschließlich von Sicherheitszäunen auch über 2 m Höhe, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung oder Zwecken der Bundespolizei dienen. (2) Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt außerdem nicht für
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.
ID: 260827
| ENDE |
(Stand: 01.04.2026)
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