Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TSE-Überwachungsprogramm -
Erlass zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. Dezember 2005
(ABl. Nr. 56 vom 27.12.2005 S. 1434)



Aufgrund des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 (ABl. EG Nr. L 317 S. 4) geändert worden ist, in Verbindung mit der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, und der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, muss jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durchgeführt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmungen gelten folgende Regelungen:

1 Amtlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen auf Tansmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

1.1 Überwachung der Rinder auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

In Umsetzung von Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung sind folgende Überwachungsmaßnahmen auf BSE durchzuführen:

  1. die Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die einer Schlachtung aus besonderem Anlass gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juli 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen wurden und die gemäß Anhang I Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet wurden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Symptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet wurden,
  2. die Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder einschließlich Wasserbüffel und Bisons, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,
  3. die Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die verendet oder getötet wurden, jedoch nicht die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getöteten und
  4. die Untersuchung aller Kohortentiere, die gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Falle der amtlichen Feststellung von BSE gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung ermittelt und getötet wurden.

Tiere nach Buchstabe a fallen mangels vorhandener Isolierschlachtbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern nicht an. Es fallen lediglich Tierkörper von Tieren aus Schlachtbetrieben an, die im Ergebnis der Schlachttieruntersuchung der Schlachtung nicht zugeführt werden können. Solche Tiere sind statistisch unter Buchstabe b als getötete Tiere zu erfassen.

1.2 Überwachung der Schafe und Ziegen auf TSE (Scrapie und BSE)

In Umsetzung von Anhang III Kapitel A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind folgende Überwachungsmaßnahmen auf TSE durchzuführen:

  1. die Untersuchung einer Stichprobe der über 18 Monate alten für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe,
  2. die Untersuchung aller über 18 Monate alten für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen,
  3. die Untersuchung einer Stichprobe der über 18 Monate alten verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen, jedoch nicht die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getöteten und
  4. die Untersuchung einer Stichprobe der über zwölf Monate alten Schafe und Ziegen, die im Falle der amtlichen Feststellung einer TSE gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. i oder ii oder Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötet wurden, auf Basis der Auswahl einer einfachen Stichprobe in dem Umfang der Tabelle des Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 5 der genannten Verordnung.

Der Stichprobenumfang nach Buchstabe a und c je Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt wird durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Referat 530, auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt geschlachteten Schafe beziehungsweise gehaltenen Schafe und Ziegen jährlich gesondert mitgeteilt.

1.3 Überwachung von Tieren mit TSE-Verdacht

In Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind alle Tiere im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, bei denen eine TSE-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, auf TSE untersuchen zu lassen.

Eine TSE-Infektion kann nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn bei einem Tier mit neurologischen Erscheinungen oder Verhaltensstörungen oder mit einer progressiven Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems anhand einer klinischen Untersuchung der Behandlungsreaktion, einer postmortalen Untersuchung oder einer prä- oder postmortalen Laboranalyse keine andere abschließende Diagnose, wie zum Beispiel Listeriose, Tollwut, Aujeszkysche Krankheit oder Stoffwechselerkrankung u. a., gestellt werden kann.

Diese Tiere beziehungsweise alle Tiere des Bestandes sind gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis zum Vorliegen der Ergebnisse unter eine amtliche Verbringungssperre zu stellen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion