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Regelwerk

Leitlinien über hygienische Anforderungen beim Halten von Rindern
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. August 2009
(ABl. Nr. 33 vom 17.08.2009 S. 680)


- VI 530 -

1 Einleitung

Mit den Leitlinien wird ein betriebliches Hygieneprogramm für Rinderbestände empfohlen, welches das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in Rinderbestände vermindert, die Früherkennung von Infektionskrankheiten verbessert und den Erfolg von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sichern soll.

Die Leitlinie wendet sich an die Rinderhaltung in Mecklenburg-Vorpommern und stellt die Eigenverantwortung der Rinder haltenden Betriebe deutlich heraus, dafür Sorge zu tragen, dass Infektionsrisiken und Übertragungsrisiken so gering wie möglich gehalten werden. Insbesondere für die Verhinderung der Einschleppung von hochansteckenden Tierseuchen, wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche und Zoonosen in Rinderbeständen, ist die Schaffung eines hohen Hygienestandards von besonderer Bedeutung. Bei Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche tragen Hygienestandards in den Betrieben dazu bei, das Seuchengeschehen einzudämmen, das heißt auf ein möglichst kleines Gebiet zu beschränken und eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Schäden für die Landwirtschaft und andere berührte Wirtschaftszweige können deutlich begrenzt werden. Die Leitlinien dienen damit der Sicherung der Milch- und Rindfleischproduktion und des daraus erzielten betrieblichen Einkommens. Der Schutz von Beständen mit hohem Hygieneniveau wird durch eine breite Umsetzung dieser Leitlinien deutlich verbessert.

Die Leitlinien tragen den unterschiedlichen Strukturen in der Rinderhaltung Rechnung und enthalten abgestufte Hygienestandards entsprechend der Tierzahlgröße von Beständen. Sie dienen der Verbesserung des Hygienestatus in Betrieben, die Rinder zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Rinder:

Tiere der Gattung Bos der in Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, aufgeführten Rassen;

2.2 Kälber:

Rinder ab der Geburt bis zum Ende des sechsten Lebensmonats;

2.3 Jungrinder:

Rinder ab dem siebenten Lebensmonat bis zur ersten Bedeckung beziehungsweise Besamung oder bis zum Ende der Mast;

2.4 Färsen:

Jungrinder ab der ersten Bedeckung beziehungsweise Besamung bis zur Abkalbung;

2.5 Milchkühe:

Rinder ab der ersten Abkalbung, die zum Zwecke der Milcherzeugung gehalten werden;

2.6 Fleischrinder:

auf Fleischleistung gezüchtete oder umgenutzte Rinder;

2.7 Mutterkühe oder Ammenkühe:

Rinder ab der ersten Abkalbung, die nicht der Milchproduktion dienen, sondern zur Aufzucht von Kälbern verwendet werden, die zur Fleischerzeugung gehalten werden;

2.8 Jungbullen:

zur Zucht vorgesehene männliche Rinder vom Absetzen bis zur Körung;

2.9 Zuchtbullen:

gekörte Rinder, die für den Einsatz als Deckbullen oder zur Gewinnung von Samen aufgezogen und gehalten werden;

2.10 Rinderbetrieb:

jeder Standort, an dem Rinder gehalten werden, einschließlich der dazugehörigen Ställe, Nebengebäude, Flächen und Einrichtungen, die hinsichtlich der Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eine seuchenhygienische Einheit bilden;

2.11 Isolierstall:

ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher, der Quarantäne dienender Stall, der innerhalb des Betriebes räumlich oder zeitlich getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können;

2.12 Abkalbeabteil oder Abkalbestall:

ein abgetrennter Teil eines Stalles oder ein Stall, der ausschließlich zur Haltung von Kühen oder Färsen zum Zwecke der Abkalbung dient;

2.13 Krankenabteil oder Krankenstall:

ein abgetrennter Teil eines Stalles, der ausschließlich zur abgesonderten Haltung von erkrankten Rindern dient;

2.14 Kälberabteil oder Kälberstall:

ein abgetrennter Bereich eines Stalles oder Standortes oder ein Stall, der der Haltung von Kälbern dient;

2.15 Jungrinderabteil oder Jungrinderstall:

ein abgetrennter Teil eines Stalles oder ein Stall, der der Haltung von Jungrindern dient;

2.16 Aufzuchtbetrieb:

ein Betrieb, der Kälber zu Zuchtzwecken hält, zukauft, aufzieht und Jungrinder oder Färsen abgibt oder zeitweilig für Dritte hält;

2.17 Mastbetrieb:

ein Betrieb, der Rinder ausschließlich zu Mastzwecken hält, zukauft oder mästet;

2.18 Gemischter Betrieb:

ein Betrieb, in dem Rinder verschiedener Nutzungsrichtungen gehalten werden;

2.19 Auslaufhaltung:

Haltung von Rindern in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;

2.20 Weidehaltung:

zeitweilige Haltung von Rindern auf Dauergrünland oder Ansaaten sowie Futterflächen;

2.21 Freilandhaltung:

ganzjährige Haltung von Rindern auf Dauergrünland oder Ansaaten sowie Futterflächen.

3 Eigenverantwortung des Tierbesitzers

3.1 Betriebseigene Kontrollen

Der Tierbesitzer kann sich zur Durchführung betriebseigener Kontrollen anerkannter wirtschaftseigener Qualitätsmanagementsysteme bedienen.

3.2 Besondere Untersuchungen

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