Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument begleitet sind, das
bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG
entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben nach Nummer II Abschnitt a Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss.
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs
anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer
mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 oder § 18 Abs. 2 oder
mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1,
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Anforderungen an ein dort genanntes Beförderungsmittel eingehalten werden,
entgegen § 4 Abs. 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auftreibt,
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Wanderschafherde ohne Genehmigung treibt,
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ohne Zulassung betreibt,
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, die dort genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfiziert,
entgegen § 18 Abs. 1 die dort genannten Flächen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren lässt,
entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig beseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln lässt,
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4, § 23, § 24
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