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Regelwerk, Naturschutz

Extensivierungsrichtlinie
Richtlinie zur Förderung der Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. März 2010
(AmtsBl. Nr. 18 vom 03.05.2010 S. 205; 02.06.2016 S. 978aufgehoben)
Gl.-Nr.: 630-183



Zur aktuellen Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
- 2010 - VI 330e - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 183

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt zur Einführung sowie Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren Zuwendungen, die landwirtschaftlichen Unternehmen einen Anreiz geben, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten, die der nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen dienen, mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1; L 48 vom 16.02.2007 S. 3; L 67 vom 11.03.2008 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.01.2009 S. 100) geändert worden ist,
  2. Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006 S. 15; L 252 vom 27.09.2007 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 482/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 (ABl. L 145 vom 10.06.2009 S. 17) geändert worden ist,
  3. Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368 vom 23.12.2006 S. 74), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 (ABl. L 145 vom 10.06.2009 S. 25) geändert worden ist,
  4. Verordmmg (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009 S. 16),
  5. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65),
  6. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092191 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 03.10.2008, S. 1) gelindert worden ist,
  7. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr..834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 80) geändert worden ist,
  8. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) geändert worden ist,
  9. GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan 2009 bis 2012,
  10. § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines Ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum). Unabhängig von der zu fördernden Verpflichtungsfläche erstrecken sich die Verpflichtungen auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn die Flächen in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind.

4.2 Der Betriebsinhaber verpflichtet sich,

  1. den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften.
  2. für die Dauer von mindestens fünf Jahren
    aa) eine Ökologische Produktionsweise einzuführen oder beizubehalten, die den in der Anlage 1 angeführten Anforderungen entspricht,
    bb) den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung derselben, nicht zu verringern,
  3. die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen und gemäß den Anforderungen der Anlage 1 zu bewirtschaften sowie den Anbau von Kulturen im Sammelantrag, Anlage "Flächen", nachzuweisen.

4.3 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, sein Unternehmen jährlich dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterziehen. Der mit der Kontrollstelle abgeschlossene Vertrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes, bis spätestens 15. Mai des Antragsjahres, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine entsprechende Liste mit den zugelassenen Kontrollstellen liegt dort vor. Betriebsinhaber, die erstmalig einen Antrag stellen, müssen die Erstkontrolle bis spätestens 15. Juni des Antragsjahres durch die Kontrollstelle vornehmen lassen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle ist gemäß der Anlage 2 zu bestätigen.

4.4 Der Viehbesatz aller im Betrieb gehaltenen Tiere darf im Verpflichtungsjahr 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht übersteigen.

4.5 Eine Förderung der Dauergrünlandflächen des Betriebes erfolgt ausschließlich bei Einhaltung eines Mindestviehbesatzes, bezogen auf diese Flächen. Der Mindestviehbesatz beträgt im jeweiligen Verpflichtungsjahr durchschnittlich mindestens 0,3 GVE je Hektar Dauergrünland. Dabei wird folgender Umrechnungsschlüssel angewandt:

Kälber unter drei Monaten (ohne Mastkälber) 0,300 GVE
Kälber über drei Monate bis sechs Monate (ohne Mastkälber) 0,300 GVE
Mastkälber unter drei Monaten Mastkälber über drei Monate bis sechs Monate 0.400 GVE
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren 0,600 GVE
Rinder von mehr als zwei Jahren 1,000 GVE
Equiden unter sechs Monaten 0,500 GVE
Equiden von mehr als sechs Monaten 1,000 GVE
Mutterschafe 0,150 GVE
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als einem Jahr 0,100 GVE
Ziegen 0,150 GVE
Damwild 0,080 GVE
Strauße bis zwei Jahre 0,150 GVE
Strauße über zwei Jahre 0,300 GVE
Ferkel 0,020 GVE
Jungschweine zur Zucht
(20 kg bis unter 50 kg)
0,060 GVE
Jungschweine zur Mast
(20 kg bis unter 50 kg)
0,060 GVE
Mastschweine ab 50 kg 0,160 GVE
Zuchtschweine ab 50 kg 0,300 GVE
Legehennen 0,003 GVE
Geflügel 0,014 GVE

5 Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses für' die Dauer von fünf Jahren im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich für die Kulturgruppen gemäß Nummer 6.1:

  1. 588 Euro je Hektar Dauerkulturfläche,

  2. 308 Euro je Hektar Feldgemüse, mehrjährige landwirtschaftliche Handelsgewächse, Heil- und Gewürzkräuter,

  3. 150 Euro je Hektar übriges Ackerland und je Hektar Dauergrünland bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzung nach Nummer 4.5.

5.3 Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann zusätzlich eine Zuwendung von 35 Euro je Hektar, jedoch höchstens in Höhe der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben bis 530 Euro je Unternehmen gewährt werden. Soweit der Betriebsinhaber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die Zuwendung ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bewilligt

5.4 Soweit die Europäische Kommission im Rahmen der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder deren Folgeverordnungen Anpassungen bei den bestehenden Förderbeträgen je Hektar oder Auflagen und Verpflichtungen vornimmt, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide entsprechend anzupassen.

6 Bemessungsgrundlage

6.1 Grundlage für die Berechnung der zu bewilligenden Zuwendungen sind die im Sammelantrag, Anlage "Flächen", aufgeführten Flächen sowie die in der Anlage 3 aufgeführten Kulturgruppen mit den dazugehörigen Nutzcodes:

  1. Dauerkulturen,
  2. Feldgemüse, mehrjährige landwirtschaftliche Handelsgewächse, Heil- und Gewürzkräuter,
  3. übriges Ackerland und Dauergrünland; hierzu zählen auch Streuobstwiesen.

Sofern ein Betriebsinhaber bestimmte Flächen von der beantragten Fläche ausschließen möchte, müssen diese im Sammelantrag, Anlage "Flächen", gesondert gekennzeichnet werden. Dies betrifft insbesondere die Flächen, die dem Unternehmen nicht für den gesamten Verpflichtungszeitraum zur Verfügung stehen.

6.2 Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Sammelantrag, Anlage "Flächen", angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung nur die angegebene Fläche berücksichtigt.

6.3 Liegt die beantragte Fläche über der bei der Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

6.4 Bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden:

  1. Flächen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen Regelung stillgelegt sind oder die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
  2. Kulturen, die unter Glas angebaut werden,
  3. Flächen, die bereits nach der FöRi Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung 2007 vom 23. November 2007 (AmtsBl. M-V S. 687) sowie nach der Richtlinie Blühflächen und -streifen gefördert werden,
  4. Flächen, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in eine ökologisch höherwertige Maßnahme überführt werden, die über die Verpflichtungen dieser Verwaltungsvorschrift hinausgehen; eine Rückforderung der bis dahin erhaltenen Zuwendungen erfolgt nicht.

7 Kontrolle, Rückforderungen und Sanktionen

7.1 Flächenabweichungen

7.1.1 Bei festgestellter negativer Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche (in Hektar) einer Kulturgruppe wird wie folgt verfahren:

  1. bei einer Abweichung von bis zu drei Prozent, höchstens jedoch zwei Hektar, bemisst sich die Zuwendung nach der tatsächlich ermittelten Fläche,
  2. bei einer Abweichung von über drei Prozent oder über zwei Hektar und bis zu 20 Prozent bemisst sich die Zuwendung nach der ermittelten Räche, wobei die Zuwendung für das Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird (Sanktion),
  3. bei einer Abweichung von mehr als 20 Prozent wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Zuwendung gewährt.

7.1.2 Bei einer Abweichung von mehr als 30 Prozent, bezogen auf alle beantragten Flächen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, wird der Betriebsinhaber für das betreffende Verpflichtungsjahr von dieser Zuwendung und den Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen (zum Beispiel für Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Erosionsmindernde Anbauverfahren, Blühflächen und -streifen für Bienen), auf die er Anspruch gehabt hätte, insgesamt ausgeschlossen.

7.1.3 Bei einer Abweichung von mehr als 50 Prozent, bezogen auf alle beantragten Flächen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, wird der Betriebsinhaber über die in Nummer 7.1.2 hinaus getroffenen Festlegungen bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche entspricht, von der Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen.

7.1.4 Soweit die Abweichung nach den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3 auch bereits in den vergangenen Verpflichtungsjahren vorgelegen hat, wird die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre entsprechend zurückgefordert.

7.1.5 Beruhen die Differenzen zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Betriebsinhaber für das betreffende Verpflichtungsjahr von dieser Zuwendung und den Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplatz, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, Erosionsmindernde Anbauverfahren, Blühflächen und -streifen für Bienen), auf die er Anspruch gehabt hätte, insgesamt ausgeschlossen.

7.2 Verstoß gegen Verpflichtungen

7.2.1 Werden mit der Zuwendung verbundene Verpflichtungen, außer solchen im Zusammenhang mit der angegebenen Fläche, nicht erfüllt, so wird die beantragte Zuwendung entsprechend der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und den Auswirkungen gekürzt oder insgesamt abgelehnt.

7.2.2 Bei Verstößen gegen Bewirtschaftungsauflagen (zum Beispiel Ausbringung von chemischsynthetischem Dünger oder Pflanzenschutzmitteln) wird die betreffende Kulturgruppe für das entsprechende Verpflichtungsjahr und das Folgejahr von der Förderung ausgeschlossen. Wird in den Folgejahren erneut ein Verstoß gegen eine Bewirtschaftungsauflage festgestellt, werden der Bewilligungsbescheid und die Auszahlungsbescheide im Ganzen aufgehoben und die gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum zurückgefordert. Bereits gezahlte Zuwendungen sind gemäß Nummer 7.5 zuzüglich Zinsen zu erstatten.

7.2.3 Bei Verstößen gegen die gesamtbetrieblichen Zuwendungsvoraussetzungen (zum Beispiel Überschreitung des höchst-. zulässigen Großvieheinheiten-Besatzes und Nichterfüllung der Bewirtschaftungsauflagen, bei denen ein Verstoß prozentual nicht in Einheiten gemessen werden kann, wie beispielsweise beim Tier- und Futtermittelzukauf, bei den Haltungsbedingungen der Tiere, bei der Verringerung des Umfangs der Dauergrünlandfläche des Betriebes) kann der Betriebsinhaber für das entsprechende Verpflichtungsjahr und im darauf folgenden Jahr ganz oder teilweise von der Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen werden.

7.2.4 Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so ist der Betriebsinhaber in dem betreffenden Verpflichtungsjahr und dem darauf folgenden Jahr von der Gewährung der Zuwendung auszuschließen.

7.3 Im Fall der schriftlichen Anzeige des Abgangs von Flächen, von Fehlern im Antrag oder der Nichteinhaltung von Verpflichtungen vor einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum ohne Sanktionen zurückgefordert.

7.4 Bei Feststellung des Abgangs von geförderten Flächen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle wird die gemäß Nummer 5 gezahlte Zuwendung für den bisherigen Verpflichtungszeitraum gemäß Nummer 7.1 zurückgefordert und sanktioniert.

7.5 Zu Unrecht gezahlte Beträge sind durch den Betriebsinhaber zuzüglich Zinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuerstatten.

7.6 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt gemäß Nummer 8.5.

7.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraumes die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes beantragt oder gewährt wird. Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:

  1. ein Prozent bei leichtem Verstoß,
  2. drei Prozent bei mittlerem Verstoß,
  3. fünf Prozent bei schwerem Verstoß.

Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die festgesetzten Sanktionen abändern. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (zum Beispiel Naturschutzgerechte Grünlandnutzung, Vogelrastplätze, Integrierte Obst- und Gemüseproduktion, besonders umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.

7.8 Die Vor-Ort-Kontrollen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 durchgeführt.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Änderung der Verpflichtung

Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Dauer der Verpflichtung, muss der Betriebsinhaber die zusätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und hierfür eine Zuwendung beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung einer solchen Erweiterung ist, dass

  1. diese unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich bringt,
  2. die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen wird und die Restlaufzeit mindestens zwei Jahre beträgt,
  3. die zusätzliche Fläche höchstens 50 Prozent der ursprünglichen Fläche beträgt, wobei eine Veigiiißerung um bis zu zwei Hektar in jedem Fall zulässig ist, und
  4. eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gegeben ist.

Wird die ursprüngliche Verpflichtung des Betriebsinhabers durch eine neue ersetzt, so muss die neue Verpflichtung mindestens genauso hohen Anforderungen genügen wie die ursprüngliche. Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebes vergrößert werden.

8.2 Wechsel des Verpflichteten

Überträgt ein Betriebsinhaber während des Verpflichtungszeitraums seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum übernehmen. Im Falle einer Übernahme haften der Betriebsinhaber oder dessen Erben und der Übernehmer nach Nummer 7 gemeinsam für die Einhaltung der Verpflichtungen, die aus Anlass der Zuwendung eingegangen worden sind. Sowohl der Betriebsinhaber als auch die übernehmende Person sind als Gesamtschuldner verpflichtet, ausgezahlte Zuwendungsbeträge - auch soweit sie an die jeweils andere Person ausgezahlt sind - zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen, sei es vom Betriebsinhaber oder von der übernehmenden Person, nicht oder nicht vollständig eingehalten worden sind. Erfolgt eine Übernahme nach Satz 1 nicht, hat der Betriebsinhaber die bisher erhaltenen Zuwendungen anteilig oder ganz zurückzuerstatten.

8.3 Die Rückerstattung nach Nummer 8.2 Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Darüber hinaus findet die Rückerstattung keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die

  1. infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl, I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das durch Artikel 7 Absatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, durch wertgleiche Flächen ersetzt werden, sofern der Betriebsinhaber die Maßnahme auf ihnen fortsetzen kann und fortsetzt, oder die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,
  2. ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an_ die alten Eigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter oder Antragsteller vorzeitig entzogen werden müssen,
  3. in den neuen Ländern vom Betriebsinhaber bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können.

8.4 In den Fällen der Nummer 8.3 Satz 2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

8.5 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Tod des Betriebsinhabers,
  2. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
  3. Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
  4. schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  5. unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
  6. Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene hierzu in der Lage ist.

8.6 Flächen., die den Verpflichtungen unterliegen, dürfen nicht gegen andere Flächen ausgetauscht werden.

8.7 Die Betriebsinhaber haben der Bewilligungsbehörde Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

8.8 Die Erhebung der personenbezogenen Daten in den Antragsformularen erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung der Antragsverfahren. Die Behörde ist aufgrund folgender Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung der Daten verpflichtet: Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.06.2006 S. 90), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 der Kommission vom 21. Oktober 2001 (ABl. L 279 vom 22.10.2008 S. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 und Anhang BI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1481/2006 der Kommission vom 6. September 2006 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. L 276 vom 07.10.2006, S. 3). Die Angabe der persönlichen Daten ist auf das für die Durchführung der Antragsverfahren und die Einhaltung von gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Melde- und Veröffentlichungspflichten erforderliche Maß beschränkt. Werden die im Antragsformular anzugebenden Daten verweigert, muss der Antrag wegen Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen abgelehnt werden. Die Daten weiden in einer zentralen Datenbank des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bis 2020 gespeichert (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88512006). Die Anschrift der verantwortlichen Stelle für die Datenbank lautet:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 350
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Über diese Anschrift erhalten die Betroffenen Auskünfte über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Daten stehen den Bewilligungsbehörden, den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie den Prüfeinrichtungen des Landes und des Bundes zur Verfügung. Darüber hinaus muss entsprechend der Transparenzinitiative der Europäischen Gemeinschaft über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis veröffentlicht werden, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen, für die die Zuwendung gewährt wurde, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten Mittel.

9 Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Betriebsinhaber mit dem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können einen Antrag auf Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift bei dem Amt für Landwirtschaft stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der Flüchen liegt, die in Mecklenburg-Vorpommern bewirtschaftet werden.

9.1 Antragsverfahren

9.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Zuwendungen ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, sind abzulehnen. Das Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 15. Mai des laufenden Kalenderjahres und endet am 14. Mai des folgenden Kalenderjahres.

9.1.2 Für Anträge auf Zuwendungen sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.

9.1.3 Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Sammelantrag mit der Anlage "Flächen" und gegebenenfalls der Anlage "Landschaftselemente" für das Antragsjahr, soweit ein Betriebsinhaber nicht bereits an Agrarfördermaßnahmen teilnimmt,
  2. der mit der in Nummer 4.3 genannten Kontrollstelle abgeschlossene Vertrag gemäß der Verordnung (EG) Nr 834/2007

9.1.4 Soweit ein Betriebsinhaber die mit einem Bewilligungsbescheid untersetzte Förderfläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum nach Nummer 8.1 erweitern will, ist dies vor Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres bis zum 15. Mai zu beantragen. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

9.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Liegt für Zuwendungen nach Nummer 5.2 der jährlich auszuzahlende Betrag unter 150 Euro (Bagatellgrenze), ist der Antrag nach Nummer 9.1.1 abzulehnen.

9.3 Auszahlungsverfahren

9.3.1 Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsantrages des Zuwendungsempfängers, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai zum Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist.

9.3.2 Für den jährlichen Zahlungsantrag sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.

9.3.3 Außer in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung des jährlichen Zahlungsantrages die von dem Antrag betroffenen Auszahlungsbeträge, pro Werktag Verspätung um ein Prozent der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, ist der Zahlungsantrag abzulehnen und es entfällt die Förderung für das betreffende Verpflichtungsjahr.

9.3.4 Änderungen der Anlage "Flächen" sind der zuständigen Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen. Bei Einreichung einer Änderung der Anlage "Flächen" nach diesem Termin werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Anträgen nach Nummer 9.3.4 zulässig ist.

9.3.5 Dem Zahlungsantrag sind die Bescheinigung gemäß Anlage 2 einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle über die Einhaltung der Verpflichtungen und die Gebührenrechnung der Kontrollstelle beizufügen. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der anfallenden Kontrollkosten erfolgt nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Gebührenrechnung der Kontrollstelle auch bezahlt wurde. Weiterhin ist dem Zahlungsantrag für die Ermittlung des durchschnittlichen Viehbestands für das abgelaufene Verpflichtungsjahr die Anlage "Tierbestandsnachweis" beizufügen. Sofern der Betriebsinhaber keinen Antrag auf Agrarförderung stellt, sind dem Zahlungsantrag zwingend der Sammelantrag und die Anlage "Flächen" und gegebenenfalls die Anlage "Landschaftselemente" beizufügen.

9.3.6 Soweit das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dies im jährlichen Zahlungsantrag anzugeben.

9.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Sammelantrag und der Zahlungsantrag sind zugleich der Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

9.5 Zu beachtende Vorschriften

9.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9.5.2 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung und den ökologisch wirtschaftenden Betrieb beziehenden Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des letzten Zahlungsantrages aufzubewahren.

9.5.3 Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.

9.5.4 Subventionserheblich nach § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

10 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

11 Übergangsregelung

11.1 Zuwendungsempfänger, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift nach der Extensivierungsrichtlinie 2005 vom 6. September 2005 (Amtsöl. M-V S. 1069) und der Extensivierungsrichtlinie 2007 vom 14. November 2007 (AmtsBl. M-V S. 656) gefordert wurden, können auf Antrag in die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift wechseln, wenn sie die bisherigen Verpflichtungen zur Anlage von Blühflächen und Flächen mit verspäteter Grünlandnutzung weiterhin bis zum Ablauf des ursprünglichen Verpflichtungszeitraumes einhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt wird für die Blühflächen und die Flächen mit verspäteter Grünlandnutzung keine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt.

11.2 Soweit ein Antrag nach Nummer 11.1 nicht gestellt wird, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Vorhaben unbeschadet der Regelung nach Nummer 12 nach der Extensivierungsrichtlinie 2007 abzuwickeln.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Extensivierungsrichtlinie 2007 vom 14. November 2007 (AmtsBl. M-V S. 656) außer Kraft.

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Anforderungen an die ökologische Bewirtschaftung Anlage 1
(zu Nummer 4.2 Buchstabe b)

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem 1. Januar 2005 löst die bisherigen produktbezogenen Zuwendungen zu Gunsten eines produktionsneutralen Flächenprämiensystems ab. Betriebsinhaber, die gemäß den Zuwendungsvoraussetzungen nach der Extensivierungsrichtlinie wirtschaften, sind ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr verpflichtet, Flächen stillzulegen. Diese Flächen können für die Erzeugung von Marktfrüchten und Futterkulturen genutzt werden und sind bei ökologischer Bewirtschaftung im Rahmen der Extensivierungsrichtlinie prämienberechtigt. Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung herausgenommene Flächen erhalten ebenso wie stillgelegte Flächen keine Zuwendung, deren Sinn und Zweck die Förderung der Produktion ökologischer Erzeugnisse ist. Der ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetrieb hat damit für Flächen, für die Zuwendungen beantragt und gewährt werden sollen, eine landwirtschaftliche Nutzung mit einer entsprechenden Erzeugung nachzuweisen.

Hierzu gelten folgende Kriterien für die Mindestbewirtschaftung:

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die die Produktion von Erzeugnissen regelt, hat der landwirtschaftliche Betrieb den Anbau von Kulturen auf seinen nicht aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Acker- oder Grünlandflächen mit dem Sammelantrag in der Anlage "Flächen" nachzuweisen.

Laufende Nummer Einjährige Arten Laufende Nummer Mehrjährige Arten
1 Senf 9 Wicken (mehrjährig)
2 Ölrettich 10 Luzerne
3 Phacclia 11 Klee
4 Seradella 12 Gräser
5 Lupinen 13 Mischungen aus den Arten
der laufenden Nummern 9 bis 12
6 Perserklee  
7 Wicken (einjährig)    
8 Mischungen aus den Arten der laufenden Nummern 1 bis 7    

Bestimmte Arten können nur einjährig genutzt werden (laufende Nummern 1 bis 6). Wicken (laufende Nummern 7 und 9) gibt es in Sommer- und Winterformen, so dass eine Wicke auch in mehrjährigen Mischungen ausgesät werden kann. Auch mehrjährige Arten (laufende Nummern 9 bis 12) können einjährig genutzt werden. Die Aussaat der einjährigen Arten kann nur im "Hauptnutzungsjahr" erfolgen, also im Frühjahr des einjährigen Brachejahres. Die winterharten Arten können schon als Untersaat im Frühjahr oder im Sommer/Herbst als Blanksaat des vorhergehenden Jahres ausgedrillt werden und dann als ein- oder zweijährige Brache angebaut werden.

Auf Grünland und Ackerfutterflächen des Betriebes muss eine Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte (Beweidung, Futterverkauf, Pensionstierhaltung) erfolgen. Ansonsten gelten diese Flächen als aus der Erzeugung genommen und erhalten keine Prämien nach dieser Richtlinie. In Zweifelsfällen ist gegenüber der kontrollierenden Behörde der Nachweis für die Nutzung des Aufwuchses zu erbringen.

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Bescheinigung über die Kontrolle eines Betriebes nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anlage 2
(zu Nummern 4.3 und 9.3.5)


Name/Betrieb: Vorname:
Ansprechpartner (wenn abweichend):
Straße: PLZ: Ort:
Kontrollstelle:    
EG-Kontrollnummer: D- ________ - ___ - ___ ___ ___ ___ ___ - ____
Kontrolljahr: Kontrolldatum:
Unternehmensnummer (bitte dem "Sammelantrag" entnehmen)
 

1.x) [ ] Im Kontrolljahr 20_____ wirtschaftete das oben genannte Unternehmen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

2.x) [ ] Im Kontrolljahr 20_____ entsprach die Wirtschaftsweise des oben genannten Unternehmens nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

3.x) [ ] Die Kontrollkosten wurden für vorgenanntes Kontrolljahr bezahlt.

Begründung (zu 2., unter anderem auch Aberkennung von Teilflächen; bitte deutlich schreiben):

____________________________________________________________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________

Die Kontrollstelle hat ihre Kontrollen im Rahmen des Kontrollsystems der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt. Aussagen über die Erfüllung von Merkmalen anderer Vorschriften sind damit nicht verbunden. Die Haftung der überprüfenden Kontrollstelle mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

____________________________   ____________________________
Ort, Datum   Stempel/Bestätigung Kontrollstelle

x) Zutreffendes bitte ankreuzen

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Definition der Kulturgruppen Anlage 3
(zu Nummer 6.11)

1. Dauerkulturen

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen, außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Teil G Nummer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 (ABl. L 38 vom 12.02.2000 S. 1), mit Ausnahme der unter Nummer 3 aufgeführten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.

2. Feldgemüsebau, mehrjährige landwirtschaftliche Handelsgewächse und Kulturarten.sowie Heil- und Gewürzpflanzen

Zu den "mehrjährigen Kulturen" gehören folgende Arten:

Artischocke, Spargel, Rhabarber, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium.

3. Ackerland und Dauergrünland

Ackerland:
Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach dem Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Dauergrünland:
Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind

In die Kulturgruppen einzubeziehende beihilfefähig Nutzcodes

Kulturgruppe Nutzcodes
Feldgemüse 710, 711, 712, 713, 715, 723, 751, 752, 770, 771, 777, 790, 817, 892
Dauerkultur 789, 811, 814, 819, 824, 825, 830, 831, 845, 846, 850, 890, 891
übrige Ackerfläche 113 -190, 210 -290, 311- 392, 411 - 427, 429, 581, 582, 611 - 690, 722, 760, 791 - 793, 812, 896, 911 - 915, 980
un d Dauergrünland 451 - 480, 428

Wegen jährlicher Veränderungen in der Nutzcodetabelle ist das entsprechende Merkblatt zu beachten!

ENDE .

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