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Regelwerk; Naturschutz; Mecklenburg-Vorpommern

BRElbeSchuZVO M-V - Biosphärenreservat-Elbe-Schutzzonenverordnung
Verordnung über die Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juli 2019
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 496)
Gl.-Nr.: 791 - 11 - 1



Aufgrund des § 12 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Festsetzung von Kern- und weiteren Pflegezonen, Änderung der Abgrenzungskarten

Teile der in der Übersichtskarte nach § 2 Absatz 2 und in den Abgrenzungskarten nach § 2 Absatz 3 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes als Suchräume gekennzeichneten Flächen werden als Kern- und weitere Pflegezonen festgesetzt. Die maßgeblichen Grenzen dieser Zonen sind in geänderten Abgrenzungskarten gemäß § 2 Absatz 3 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes dargestellt. Die Änderung der Abgrenzungskarten erfolgt durch Ersetzung gemäß nachfolgender Tabelle:

bisherige Abgrenzungskarte neue Abgrenzungskarte
Abgrenzungskarte Nr. 3 Abgrenzungskarte Nr. 3 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 23 Abgrenzungskarte Nr. 23 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 24 Abgrenzungskarte Nr. 24 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 25 Abgrenzungskarte Nr. 25 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 27 Abgrenzungskarte Nr. 27 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 28 Abgrenzungskarte Nr. 28 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 29 Abgrenzungskarte Nr. 29 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 31 Abgrenzungskarte Nr. 31 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 32 Abgrenzungskarte Nr. 32 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 33 Abgrenzungskarte Nr. 33 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 34 Abgrenzungskarte Nr. 34 (2019)
Abgrenzungskarte Nr. 35 Abgrenzungskarte Nr. 35 (2019)

Die neuen Abgrenzungskarten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Sie werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivarisch verwahrt.

Ausfertigungen der Karten sind im Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe an den Standorten Zarrentin (Wittenburger Chaussee 13, 19246 Zarrentin) und Boizenburg (Am Elbberg 8 - 9, 19258 Boizenburg/Elbe) in unveränderlicher digitaler Form niedergelegt. Die Karten können bei der letztgenannten Behörde an beiden Standorten während der Dienstzeit eingesehen werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern

Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass der Biosphärenreservat-Elbe-Schutzzonenverordnung vom 15. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 496) wird gemäß § 12 Satz 3 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in § 15 des Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrensvorschriften nach § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich bis zum 1. August 2020 gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Anschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Festsetzung oder einzelnen Anordnungen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung im Übrigen bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

ENDE

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(Stand: 14.08.2019)

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