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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Waldbrandschutzverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Oktober 2022
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 13.101.2022 S. 343)



Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSa S. 946), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), geändert durch Beschluss vom 10. Mai 2022 (MBl. LSa S. 182), wird verordnet:

§ 1

Die Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSa 1997 S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2017 (GVBl. LSa S. 57), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen. "(1) Bei der Ernte von Getreide und Bearbeitung von abgeernteten Getreidefeldern während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides oder zu Beginn der Bodenbearbeitung des abgeernteten Getreidefeldes auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter Wundstreifen anzulegen."

2. In der Anlage wird in Zeile 9 Spalte 2 die Angabe "C" durch die Angabe "B" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222130

ENDE

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(Stand: 17.10.2022)

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