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Regelwerk

LWaldG - Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 03.03.2016 S. 77 Übergangsbestimmungen; 05.12.2019 S. 946 19)



siehe Fn. *

Archiv 1994

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere

  1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern,
  3. die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  4. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und
  5. das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze. Daneben gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Leitungsschneisen,
  2. Pflanzgärten,
  3. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  4. Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung,
  5. Moore, Geröllfelder, Block- und Felspartien,
  6. Waldränder und Waldsäume

sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
  2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
  3. mit Waldbäumen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
  4. Flächen, die als Baumschulen verwendet werden, sowie in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,
  5. Flächen, die als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen verwendet werden, und
  6. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen; als solche gelten unbeschadet ihrer tatsächlichen Nutzung auch zum Wohnbereich gehörende Baumbestände auf Flächen, deren Breite an der schmalsten Stelle geringer ist als die doppelte Baumhöhe, die von der am häufigsten vorhandenen Baumart im ausgewachsenen Alter zu erwarten ist.

(3) Für Wälder sind von der Forstbehörde Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, der Forstbehörde die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, soweit es sich um Anstalten und Stiftungen des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt handelt.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Zweckverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 4 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

Teil 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 5 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Wald ist im Rahmen seiner jeweiligen Zweckbestimmung nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes ist eine Wirtschaftsweise, bei der nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis der Wald genutzt, verjüngt, gepflegt und geschützt wird. Sie sichert die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen.

(3) Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehören insbesondere

  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. einen vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die für die Erhaltung, StABllität und Leistungsfähigkeit des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,

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