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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. August 2020
(GVBl. LSa Nr. 30 vom 11.09.2020 S. 428)
Aufgrund des § 26 Abs. 5 und 6 des Fischereigesetzes, vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 375), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSa S. 289), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 375), wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Fischereierlaubnisscheine
(1) Fischereiausübungsberechtigte, die regelmäßig mehr als 20 Fischereierlaubnisscheine im Jahr vergeben, sowie juristische Personen haben das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Werden die Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, in einer Anlage näher bezeichnet, ist die Anlage mit dem Vermerk "Anlage zur Angelkarte Nummer .../..." zu versehen und vom Ausstellungsbevollmächtigten zu unterschreiben. Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis an einem bestimmten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde anerkannten digitalen Gewässerverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiausübungsberechtigter und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen sein. (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen soll ein Fischereierlaubnisschein mindestens folgende Angaben enthalten
|
" § 3 Fischereierlaubnisscheine
(1) Ein Fischereierlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten
(2) Der Erlaubnisinhaber trägt die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Technik Im Falle von elektronisch mitgeführten Fischereierlaubnisscheinen sowie digitalen Gewässerverzeichnissen." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Fischereiausübungsberechtigten haben Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
wird aufgehoben.
.
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) |
Farbe: gelb
DIN a 6
(Vorderseite) |
(Rückseite) |
|
Fischereiausübungsberechtigter: | Verlängert bis: | Verlängert bis: |
Ausstellungsbevollmächtigter: | ||
Fischereierlaubnisschein Nr. ................./.... (Angelkarte) Frau/Herr ............................................................................................. Name, Vorname geb. am ................................................................................................ wohnhaft ............................................................................................. (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) wird
|
(Stand: 25.09.2020)
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