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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. August 2020
(GVBl. LSa Nr. 30 vom 11.09.2020 S. 428)



Aufgrund des § 26 Abs. 5 und 6 des Fischereigesetzes, vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 375), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSa S. 289), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 375), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Fischereierlaubnisscheine

(1) Fischereiausübungsberechtigte, die regelmäßig mehr als 20 Fischereierlaubnisscheine im Jahr vergeben, sowie juristische Personen haben das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Werden die Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, in einer Anlage näher bezeichnet, ist die Anlage mit dem Vermerk "Anlage zur Angelkarte Nummer .../..." zu versehen und vom Ausstellungsbevollmächtigten zu unterschreiben. Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis an einem bestimmten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde anerkannten digitalen Gewässerverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiausübungsberechtigter und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen sein.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen soll ein Fischereierlaubnisschein mindestens folgende Angaben enthalten

  1. Laufende Nummer im Ausstellungsjahr,
  2. Name des Fischereiausübungsberechtigten,
  3. sofern ein Bevollmächtigter die Fischereierlaubnis ausstellt, auch dessen Name,
  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Erlaubnisinhabers,
  5. Bezeichnung des Gewässers oder des Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
  6. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangmenge, Fanggeräte, Fahrzeuge und Aneignungsrechte,
  7. Dauer der Erlaubnis,
  8. Ort und Tag der Ausstellung der Erlaubnis,
  9. Unterschrift des Ausstellungsberechtigten.
" § 3 Fischereierlaubnisscheine

(1) Ein Fischereierlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten

  1. Laufende Nummer im Ausstellungsjahr,
  2. Name des Fischereiausübungsberechtigten,
  3. sofern ein Bevollmächtigter die Fischereierlaubnis ausstellt, auch dessen Name,
  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Erlaubnisinhabers,
  5. Bezeichnung des Gewässers oder des Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt; bei Verweis auf ein digitales Gewässerverzeichnis ist dieses als aktueller Ausdruck oder elektrbnisch mitzuführen,
  6. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangmenge, Fanggeräte, Fahrzeuge und Aneignungsrechte,
  7. Dauer, der Erlaubnis,
  8. Tag der Ausstellung der Erlaubnis,
  9. im Falle einer elektronisch ausgestellten Erlaubnis ein digitales Kontrollmerkmal.

(2) Der Erlaubnisinhaber trägt die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Technik Im Falle von elektronisch mitgeführten Fischereierlaubnisscheinen sowie digitalen Gewässerverzeichnissen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Fischereiausübungsberechtigten haben Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

wird aufgehoben.

3. Anlage 2

.

  Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Farbe: gelb
DIN a 6

(Vorderseite)

(Rückseite)

Fischereiausübungsberechtigter: Verlängert bis: Verlängert bis:
Ausstellungsbevollmächtigter:
Fischereierlaubnisschein Nr. ................./....
(Angelkarte)

Frau/Herr .............................................................................................

Name, Vorname

geb. am ................................................................................................

wohnhaft .............................................................................................

(Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

wird

  • für folgende Gewässer oder -strecken*

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