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DVO-FischG - Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11. Januar 1994
(GVBl. vom 17.01.1994 S. 8; 21.11.1997 S. 1018; 16.12.1997 S. 1082; 07.12.2001 S. 540; 07.12.2001 S. 540; 21.06.2006 S. 368 06; 02.02.2011 S. 58 11; 06.03.2013 S. 110 13; 10.12.2014 S. 536 14; 07.07.2020 S. 372 20; 27.08.2020 S. 428 20a)
Gl.-Nr.: 793.2
Auf Grund der § 13 Abs. 2 , § 19 Abs. 3 Satz 2 , § 26 Abs. 5, 6 Satz 2 , § 28 Abs. 3 , § 30 Abs. 4 Satz 3 , § 31 Abs. 1 Satz 3 , § 34 Satz 2 , § 36 Abs. 2 und § 49 Abs. 4 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464) wird verordnet:
§ 1 Verzeichnis der Fischereirechte 06
(1) Bei der oberen Fischereibehörde wird ein Verzeichnis der selbständigen Fischereirechte errichtet. Jedes Fischereirecht erhält ein nummeriertes selbständiges Blatt. In ihm werden eingetragen
(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Berechtigten. Berichtigungen können von Amts wegen vorgenommen werden. Der Gewässereigentümer und andere Fischereiberechtigte an demselben Gewässer sind vor der Eintragung zu hören. Jede Eintragung ist von zwei Bediensteten der oberen Fischereibehörde zu unterschreiben.
(3) Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Rötung und Eintragung eines Löschungsvermerks.
§ 2 Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
Die in der Anlage 1 enthaltene Mustersatzung gilt für die Fischereigenossenschaften, die sich innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung geben.
§ 3 Fischereierlaubnisscheine 06 20a
(1) Ein Fischereierlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten
(2) Der Erlaubnisinhaber trägt die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Technik Im Falle von elektronisch mitgeführten Fischereierlaubnisscheinen sowie digitalen Gewässerverzeichnissen.
§ 4 Liste über die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen 20a
Der Fischereiausübungsberechtigte hat für jedes Gewässer eine Liste zu führen, in die die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine nach ihrer Ausgabe mit folgenden Angaben einzutragen sind:
§ 4a Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht 06
(1) Unterstützungshandlungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes sind
Anzahl und Art der nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlaubten Angelgeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.
(2) Die Fischereibehörde kann auf Antrag im besonderen Einzelfall als Ausnahme die Fischereiausübung ohne Fischereischein befristet genehmigen, wenn die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts durch den Antragsteller ausreichend gewährleistet ist. Die Befristung erfolgt in Abhängigkeit vom sachlichen Zweck der Antragstellung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorgezeigt wird.
§ 5 Gleichstellung von Fischereischeinen 06
(Stand: 25.09.2020)
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