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Regelwerk, Naturschutz

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2024
(MBl. LSa Nr. 28 vom 22.07.20247 28 S. 507)
Gl.-Nr.: 7824



Bezug: RdErl. des MLU vom 30. März 2016 (MBl. LSa S. 335)

1. Rechtsgrundlage

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

In Anwendung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren. Auf die Möglichkeit der Nutzung der zentralen Datenbank für Rinder zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen.

2. Ermittlung des gemeinen Werts von Zuchtrindern der Milchrassen (ohne Fleischrinder)

2.1 Weibliche Zuchtrinder

2.1.1 Definition

Weibliche Zuchtrinder sind die, die bereits mindestens einmal abgekalbt haben.

2.1.2 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.1.3, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.1.4, bei trächtigen Tieren dem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.1.5, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung gemäß Nummer 2.1.6, einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.1.7 und einem Abschlag aufgrund vorhandener Qualitätsmängel gemäß Nummer 2.1.8 zusammen.

GW = GB + ZZ + TZ ± EL - AW - QMa 1

2.1.3 Grundbetrag

Der Grundbetrag ist für weibliche Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagpreise für abgekalbte Färsen der letzten drei Auktionstage in Niedersachsen vor dem Schadensfall zu ermitteln und festzulegen.

2.1.4 Zuchtwertzuschlag

Ein Zuchtwertzuschlag wird für Herdbuchkühe (eingetragene Zuchttiere) mit nachgewiesener Exterieurbewertung ab einer Einstufung von 85 Punkten gewährt. Die Höhe des Zuchtwertzuschlags als prozentualer Anteil des Grundbetrags in Abhängigkeit von der Exterieurbewertung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Exterieurbewertung  85 Punkte  86 bis 87 Punkte 88 Punkte 89 Punkten
ZZ in v. H. des GB 5 10 15 20

Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.

2.1.5 Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Kühe ist ein Trächtigkeitszuschlag festzulegen in Höhe von

  1. 5 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 ab dem vierten Trächtigkeitsmonat oder
  2. 10 v. H. des Grundbetrags nach Nummer 2.1.3 ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat.

Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und ein Embryotransfer zur Belegung des Rindes stattgefunden hat, können die Kosten der Embryonen bei Vorlage einer Rechnung anerkannt werden. Kosten für Embryonen über 250 Euro werden dabei nur anerkannt, wenn eine bestehende Trächtigkeit durch eine tierärztliche Untersuchung bestätigt wurde und eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorgelegt wird.

2.1.6 Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags oder Abschlags für die Eiweißleistung ist die durch Milchleistungsprüfung nachgewiesene letzte 305-Tage-Eiweißleistung (Variante a) des einzelnen, laktierenden Rindes oder die durch Milchleistungsprüfung nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde (Variante b).

Als Vergleichswert dient die durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung aller in Sachsen-Anhalt durch Milchleistungsprüfung kontrollierten Rinder. Die durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung in Sachsen-Anhalt wird von der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt einmal jährlich auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse der Milchleistungsprüfungen des Landeskontrollverbands Sachsen-Anhalt ermittelt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse bekannt gegeben. Für je 1 Kilogramm Mehr- oder Minderleistung des Einzeltieres im Vergleich zur durchschnittlichen Eiweißleistung in Sachsen-Anhalt ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 Euro zu berechnen.

Erfolgt keine Milchleistungsprüfung, kann alternativ aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen Anzahl Rinder die durchschnittliche Jahreseiweißleistung je Tier errechnet werden. Diese errechnete Jahreseiweißleistung wird unter Anwendung der durchschnittlichen 365-Tage-Eiweißleistung aller in Sachsen-Anhalt durch Milchleistungsprüfung kontrollierten Rinder zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlages angewendet (Variante c).

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(Stand: 06.08.2024)

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