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Waldschutzerlass - Waldschutz im Land Sachsen-Anhalt
Vom 11. April 2017
(MBl.LSa Nr. 16 vom 02.05.2017 S. 250)
Gl.-Nr.: 790
Bezug: RdErl. des MLU vom 21.02.2013 (MBl. LSa S. 182)
1. Rechtsgrundlagen
2. Vorbemerkungen
Der Klimawandel hat einen erheblichen Einfluss auf Waldökosysteme. Mit Veränderungen der Jahresmitteltemperaturen und der Niederschlagsmengen insbesondere in der Vegetationszeit werden sich langfristig auch Waldökosysteme in ihrer Baumartenzusammensetzung und in ihren Waldaufbaustrukturen von den heutigen Wäldern unterscheiden. Für die in langen Zeiträumen produzierende Forstwirtschaft stellen Ausmaß und Geschwindigkeit des erwarteten Klimawandels eine besondere Herausforderung dar.
Die Erhaltung und Mehrung der Waldfläche und der Aufbau stabiler und gemischter Wälder tragen wesentlich dazu bei, das Schadensrisiko im Falle biotischer und abiotischer Schadereignisse zu minimieren und zu verteilen.
Der Waldschutz besitzt unter den standörtlichen Bedingungen des Landes Sachsen-Anhalt eine herausragende Bedeutung. Er ist eine zentrale forstliche Aufgabe zur nachhaltigen Sicherung der Erträge aus der Forstwirtschaft und der bestehenden Waldfunktionen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfordert einen hohen Grad an ökologischen und physiologischen Kenntnissen der Schadorganismen, umfangreiche standörtliche Kenntnisse sowie ein notwendiges Grundwissen zu Überwachungsverfahren (Monitoring) und Verfahren zur Gefährdungsabschätzung (Prognose). Ein intensiver Informationsaustausch zwischen den forstlichen Dienststellen und den Waldbesitzern ist dabei unerlässlich, da Waldgefährdungen oftmals Eigentumsgrenzen überschreiten.
3. Grundsätze des Waldschutzes
Aufgabe des Waldschutzes ist die Vermeidung und Abwendung von Beeinträchtigungen der Gesundheit und Stabilität von Waldökosystemen sowie die Minimierung von wirtschaftlichen Schäden durch biotische und abiotische Störungen in allen Waldbesitzarten.
Gemäß § 16 Abs. 3 LWaldG ist der Waldbesitzer verpflichtet, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Für die forstlichen Dienststellen bestehen bei der Umsetzung der Waldschutzaufgaben unterschiedliche Handlungsfelder und -erfordernisse.
Dieser RdErl. regelt unter anderem die Zuständigkeiten der einzelnen forstlichen Dienststellen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger sowie für das Verfahren für Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere Waldgebiete notwendig werden und ihrer Art nach nur großflächig (z.B. aviochemische Maßnahmen) für Waldflächen unterschiedlicher Besitz- und Eigentumsformen gemeinsam durchgeführt werden können ( § 16 Abs. 5 Satz 1 LWaldG).
Für den Waldbrandschutz sind die zusätzlichen Regelungen des RdErl. des MLU über Waldbrandschutz Sachsen-Anhalt vom 19.02.2013 (MBl. LSa S. 178), zuletzt geändert durch RdErl. vom 31.08.2015 (MBl. LSa S. 532), zu beachten.
Waldbauliche Maßnahmen, insbesondere der Waldumbau, sowie Maßnahmen der Waldhygiene sind wesentliche Elemente des vorbeugenden Waldschutzes. Bei der Waldbewirtschaftung sind nachfolgende Grundsätze notwendiger Bestandteil eines integrierten Waldschutzes:
4. Sicherung der Ökosystemleistungen von Wäldern
Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ( § 5 Abs. 3 LWaldG) gehört auch die rechtzeitige und ausreichende Bekämpfung bestimmter biotischer Schadfaktoren, insbesondere bei Bedrohungen, die existenzielle Gefährdungen von Waldbeständen auslösen können, wobei der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich minimiert werden soll. Trotz intensiver vorbeugender Maßnahmen können deshalb zur Abwehr von Schäden Waldschutzmaßnahmen notwendig werden.
Die Ursache des eingetretenen oder zu erwartenden Schadens ist dabei zu ermitteln (Diagnose) und die weitere Entwicklung des Schaderregers ist aufzuzeigen (Prognose).
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit von Bekämpfungen ist eine Abwägung der Folgen hinsichtlich der betriebsspezifischen Wirtschaftsziele und des Schutzes der Umweltgüter durchzuführen. Die Umweltverträglichkeit von Maßnahmen und Mitteln hat dabei grundsätzlich Vorrang vor Kostenüberlegungen.
(Stand: 06.07.2018)
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