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Ökokonto-Verordnung - Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Januar 2005
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 26.01.2005 S. 24; 15.06.2011 S. 609 11; 15.01.2015 S. 21 15)
Gl.-Nr.: 791.15
Aufgrund des § 20 Abs. 3 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 454), geändert durch Gesetz vom 14. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 14), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), geändert durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 (MBl. LSa S. 575), wird verordnet:
Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Grundsätze für die Bewertung und Anrechnung von ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes als Maßnahmen im Sinne eines Ökokontos, die Grundsätze über den Handel mit den vorgenannten Anrechnungsberechtigungen sowie Einzelheiten zu Maßnahmen- und Flächenpools Und zu einer Übertragung der Verantwortung für die Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen auf Dritte.
(1) Wer beabsichtigt, von den Möglichkeiten des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Maßnahmeträger Gebrauch zu machen, hat für eine spätere Anrechnung der vorgesehenen Maßnahme als Kompensationsmaßnahme (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme) die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde soll im Rahmen der Beratung darauf hinwirken, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die die Zielstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützen. Diese Zielstellungen lassen sich insbesondere aus dem Landschaftsprogramm, aus Landschaftsrahmenplänen, aus Landschaftsplänen, aus Biotopverbundplanungen, aus Pflege- und Entwicklungskonzepten sowie aus Managementplänen oder aus Artenhilfsprogrammen ableiten. Vorrang haben dabei Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Naturschutzbehörde soll ferner darauf hinwirken, dass die Maßnahmen, auch zusammen mit für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeigneten Flächen, zu Maßnahmen- und Flächenpools zusammengefasst werden.
(3) Der Antrag auf Zustimmung enthält
(4) Die untere Naturschutzbehörde ermittelt die aktuelle naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche auf der Grundlage des Bewertungsmodells für das Land Sachsen-Anhalt.
(5) Die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt, sofern die Maßnahme nicht im Widerspruch zu den in § 2 Abs. 2 genannten Zielstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege steht, die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Fläche tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass die Fläche für andere Zwecke überplant wird.
(6) Das Ökokonto entsteht mit der Feststellung der natur-schutzfachlichen Wertigkeit entsprechend Abs. 4 und der Zustimmung der Naturschutzbehörde entsprechend Absatz 5. Es wird im Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen.
§ 3 Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis 11
Die Registrierung der Maßnahmen für das Ökokonto erfolgt gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in den von den Naturschutzbehörden zu führenden Verzeichnissen. Im Verzeichnis sind je Maßnahme insbesondere aufzuführen:
(Stand: 06.07.2018)
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