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Regelwerk, Naturschutz

GBG LSa - Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie"

- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Oktober 2019
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 08.11.2019 S. 346)
Gl.-Nr.: 791.31



Siehe Fn. 1

Präambel

In dem Bewusstsein seiner Verantwortung zur Erhaltung des Grünen Bandes als ein lebendiges Zeugnis der neueren Zeitgeschichte und in Würdigung der Arbeit vieler haupt- und ehrenamtlicher Akteure, Eigentümer und Nutzungsberechtigter zur Bewahrung der Erinnerung an die mit der Teilung Deutschlands verbundenen Folgen und zur Entwicklung des einstigen Grenzstreifens der Deutschen Demokratischen Republik zum Grünen Band Sachsen-Anhalt als Teil eines nationalen und europäischen Biotopverbundes und in dem Bewusstsein, dass Naturschutz und Erinnerungskultur nur gleichrangig gelebt werden können, hat der Landtag von Sachsen-Anhalt auf Grundlage des § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes das Grüne-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt beschlossen.

§ 1 Festsetzung zum Nationalen Naturmonument

(1) Beginnend an der Landesgrenze Sachsen-Anhalts zu Thüringen, entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen und endend an der Landesgrenze zu Brandenburg wird der einstige Grenzstreifen der Deutschen Demokratischen Republik an der innerdeutschen Grenze als Nationales Naturmonument gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), mit dem Namen "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie" festgesetzt und unter Schutz gestellt (Nationales Naturmonument).

(2) Das Nationale Naturmonument wird durch ein einheitliches Logo kenntlich gemacht. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Logo und Einzelheiten seiner Verwendung durch Verordnung festzulegen.

§ 2 Gebiet des Nationalen Naturmonuments

(1) Das Nationale Naturmonument hat eine Fläche von 4.754 Hektar und eine Länge von 343 Kilometern gemessen an der Landesgrenze.

(2) Das Nationale Naturmonument ist auf der einen Seite durch die Landesgrenze und auf der anderen Seite durch den Verlauf des grenznächsten Kolonnenweges begrenzt. Der Kolonnenweg war ein Bestandteil der Grenzanlagen und diente der verkehrlichen Erreichbarkeit durch Angehörige der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Begrenzung erstreckt sich in einem Abstand von einem Meter landeinwärts ab Kolonnenweggrenze auf der von der Landesgrenze abgewandten Wegseite. Der Kolonnenweg ist Bestandteil des Nationalen Naturmonuments.

(3) In den Abschnitten, in denen der Kolonnenweg nicht mehr vorhanden ist, ist die Grenze des Nationalen Naturmonuments durch dessen ehemaligen Trassenverlauf festgelegt. Die Begrenzung erstreckt sich in einem Abstand von fünf Metern von der Trassenmittellinie auf der von der Landesgrenze abgewandten Wegseite.

(4) In den Abschnitten, in denen der Kolonnenweg nicht mehr, wohl aber ein Kraftfahrzeugsperrgraben vorhanden ist, ist das Nationale. Naturmonument in einem Abstand von fünf Metern von der Grabenmittellinie auf der von der Landesgrenze abgewandten Grabenseite begrenzt.

(5) In den Abschnitten, in denen weder der Kolonnenweg noch ein Kraftfahrzeugsperrgraben vorhanden sind und der ehemalige Trassenverlauf des Kolonnenweges auf der Grundlage von historischen Luftbildern nicht feststellbar ist, ist das Nationale Naturmonument ein 25 Meter breiter Streifen ausgehend von der Landesgrenze landeinwärts.

(6) Vorhandene Grenzanlagen sind in das Schutzgebiet eingeschlossen, soweit sie in einem engen funktionalen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Schutzgebiet stehen.

(7) Die maßgebliche Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung des Nationalen Naturmonuments sind in der Schutzgebietskarte (Anlage I) durch eine unterbrochene Linie dargestellt. Die maßgebliche Grenze des Schutzgebiets verläuft entlang der dem Gebiet abgewandten Seite dieser Linie. Die Schutzgebietskarte des Nationalen Naturmonuments wird im Maßstab 1:2500 und in unveränderlicher elektronischer Form gefertigt. Die Flurstücke, die die Fläche des Nationalen Naturmonuments bilden, sind aus der Anlage 2 ersichtlich.

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