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Regelwerk

Bewertungsmodell - Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. November 2004
(MBl. Nr. 53 vom 27.12.2004 S. 685; 24.11.2006 S. 743 06 12.03.2009 S. 250 09)



1. Ziele und Anwendungsbereich 06

1.1 Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, ein einheitliches Verfahren im Land bereitzustellen für die Bewertung und Bilanzierung von

  1. Eingriffsfolgen und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs
  2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen), u. a. auch für Maßnahmen im Sinne der Ökokontoverordnung.

1.2 Die rechtlichen Vorschriften zur Abarbeitung der Eingriffsregelung bleiben unberührt, insbesondere ist der räumliche und funktionale Zusammenhang zwischen dem Eingriff und dessen Kompensation sicherzustellen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fließen nicht mit in die Bilanzierung ein.

1.3 Der gem. RdErl. richtet sich an alle für die Eingriffsregelung nach den §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatschGLSA) vom 23. (GVBl. LSa S. 454), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden.

2. Grundsätze 06

2.1 Das Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt stellt ein standardisiertes Verfahren zur einheitlichen naturschutzfachlichen Bewertung der Eingriffe und der für die Kompensation durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen dar. Es ermöglicht in der Mehrzahl der Fälle ohne eine verbalargumentative Zusatzbewertung eine hinreichend genaue Bilanzierung der Eingriffsfolgen und der für deren Kompensation erforderlichen Maßnahmen.

2.2 Grundlage des Verfahrens ist die Erfassung und Bewertung von Biotoptypen; diese erfolgt sowohl für die unmittelbar von einem Eingriff betroffenen Flächen als auch für die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

Die Beurteilung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und eingeschränkt auch die Beurteilung des Landschaftsbildes kann grundsätzlich auf der Basis von Biotopen oder Biotoptypen erfolgen. Über die Erfassung und Bewertung der Biotoptypen können die abiotischen Schutzgüter Wasser, Luft und Boden, die biotischen Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie das Landschaftsbild meist hinreichend mit berücksichtigt werden.

Biotope oder Biotoptypen fungieren in diesem Sinne als hochaggregierte Indikatoren, die leicht zu erfassen sind und darüber hinaus verschiedene biotische und abiotische Einzelfunktionen und deren Ausprägung in ihrem komplexen Zusammenwirken bis zu einem gewissen Grad summarisch abbilden; indirekt ist dadurch auch eine ungefähre Bewertung des Landschaftsbildes gewährleistet.

Um eine einfache Erfassung der Werte und Funktionen für Natur und Landschaft zu ermöglichen, wird die Bewertung und Bilanzierung daher auf der Grundlage von Biotoptypen vorgenommen. Die Biotoptypen sind in der Bewertungsliste (Anlage 1) vorgegeben.

2.2.1 Die Biotoptypen wurden insbesondere anhand der Kriterien Naturnähe, Seltenheit, Gefährdung und Wiederherstellbarkeit nach ihrer Bedeutung klassifiziert. In der Bewertungsliste, die auf der Kartieranleitung für Sachsen-Anhalt aufbaut, wurde jedem Biotoptyp entsprechend seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Biotopwert zugeordnet, der maximal 30 Wertstufen erreichen kann. Dabei entspricht der Wert "0" dem niedrigsten und "30" dem höchsten naturschutzfachlichen Wert.

2.2.2 Die Bezugseinheit ist jeweils 1 m2

2.2.3 Mit Ausnahme der Biotoptypen "Mauer/Wand mit Vorkommen gefährdeter Tierarten", "Berankte Mauer/Wand", Steilwand aus Lockersedimenten" und "Dachfläche, begrünt" ist immer die Grundfläche in Anrechnung zu bringen, in den vorgenannten Fällen die tatsächliche Mauer-, Wand- oder Dachfläche. Bei den für den Tierartenschutz wichtigen Innenräumen erfolgt die Biotopwertvergabe unabhängig von der Grundfläche des Gesamtgebäudes entsprechend der tatsächlich besiedelten Innenraumfläche.

2.2.4 Bei Lebensraumtypen nach Anlage 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), Nicht-FFH-Waldlebensraumtypen, Gehölzbeständen, Gebüschen, Hecken und Sträuchern ist entsprechend der Ausprägung oder des Alters der Tabellenwert für den Biotopwert gemäß den Fußnoten anzusetzen.

2.2.5   09 Bei Einzelbäumen ist für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Fläche der Stammumfang in Meter in einem Meter Höhe (beim Bestand gemessen, bei geplanten Anpflanzungen geschätzt) mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Der so errechnete Wert ist als Flächenmaß (aufgerundet in ganze Quadratmeter) für die Bewertung anzusetzen. Bei Einzelsträuchern sind beim Planwert 1 m2, beim Bestand in Abhängigkeit von der übertrauften Fläche mindestens 2 m2in Anrechnung zu bringen. Eine doppelte Bewertung der Fläche (Biotop- oder Planwertpunkte für den Einzelbaum oder -strauch und Biotop- oder Planwertpunkte z.B. für Grünland) erfolgt nicht.

2.2.6 Lässt sich im Ausnahmefall eine konkrete Biotopausprägung nicht eindeutig einem bestimmten Biotoptyp, einer bestimmten Ausprägung oder einem bestimmten Alter (z.B. bei ungleichaltrigen Wald- oder Gehölbeständen) zuordnen, so ist entsprechend zu interpolieren.

2.3

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