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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

HmbTierSchVKG - Hamburgisches Tierschutzverbandsklagegesetz
Hamburgisches Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine

- Hamburg -

Vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr.20 vom 04.06.2013 S. 247)
Gl.-Nr.: 7833-4



§ 1 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 2 anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung, dass Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder gegen Rechtsvorschriften, die auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind, verstoßen oder verstoßen haben.

(2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme

  1. den Verein nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabengebiet berührt,
  2. auf Grund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erlassen worden ist,
  3. in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist oder
  4. nach § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr zurückgenommen werden kann.

(3) Der Verein ist nur dann zur Erhebung der Klage nach Absatz 1 befugt, wenn er die zuständige Behörde zuvor schriftlich aufgefordert hat, den behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt. Die Aufforderung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Verein von den Tatsachen, die den behaupteten Rechtsverstoß begründen, Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis beginnt im Falle einer Maßnahme im Sinne des § 35 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Frist mit Eintritt der Bestandskraft.

§ 2 Anerkennung

(1) Die Anerkennung als klageberechtigt im Sinne des § 1 Absatz 1 wird auf Antrag erteilt, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,
  2. seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert am 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131, 2144), in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen Verein mit Sitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 erfüllt.

(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß § 1.

(4) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung sind gebührenpflichtig. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

ENDE

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