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Regelwerk

Verordnung über jagdrechtliche Regelungen
- Hamburg -

Vom 1. April 2014
(HmbGVBl. Nr. 18 vom 08.04.2014 S. 126)



Auf Grund von § 27 Nummern 1 und 4 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Jagdbare Tierarten

Über die in § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), aufgeführten Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:

  1. der Waschbär,
  2. der Marderhund,
  3. die Elster,
  4. die Rabenkrähe,
  5. die Nilgans.

§ 2 Jagdzeiten

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert am 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), werden die Jagdzeiten wie folgt festgelegt:

1. Rotwild
Schmalspießer vom 1. Juni bis 3 1. Januar,
2. Dam- und Sikawild
Schmalspießer vom 1. Juli bis 31. Januar,
3. Rehwild
Kitze vom 1. September bis 3 1. Januar,
Schmalrehe vom 1. Mai bis 15. Juni sowie vom 1. September bis 31. Januar,
4. Feldhasen vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember,
5. Dachse vom 16. September bis 3 1. Oktober,
6. Rebhühner vom 1. September bis 30. November,
7. Höckerschwäne 1. November bis 31. Dezember
nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Gemüsekulturen in den Bezirken Bergedorf und Harburg,
8. Graugänse 1. August bis 31. August und vom 1. November bis 15. Januar; zusätzlich vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten landwirtschaftlichen Flächen im Bezirk Bergedorf,
9. Kanadagänse 1. November bis 15. Januar; zusätzlich vom 1. August bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten landwirtschaftlichen Flächen im Bezirk Bergedorf,
10. Fasanenhähne vom 16. Oktober bis 15. Januar.

(2) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:

Waschbären Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes das ganze Jahr
Marderhunde Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes das ganze Jahr
Rabenkrähen vom 1. August bis 20. Februar

(11) Für Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Türkentauben, Bläss-, Saat- und Ringelgänse, Nilgänse, Elster, alle übrigen Wildenten außer Stock- und Reiherenten, Blässhühner, Fasanenhennen, Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen wird die Jagdzeit aufgehoben; sie sind das ganze Jahr hindurch mit der Jagd zu verschonen.

(12) Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist ( § 4), ist die Jagd auch in den Brutzeiten zulässig (§ 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

§ 3 Ausnahme bei Wildkaninchen

Die zuständige Behörde kann für Wildkaninchen in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen, Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten zu jagen, wenn das biologische Gleichgewicht gestört ist oder wenn Gründe der Landeskultur oder Lehr- und Forschungszwecke eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 4 Aufhebung von Schonzeiten

Die zuständige Behörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke in Einzelfällen aus besonderen Gründen aufheben, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege.

§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über jagdrechtliche Regelungen vom 11. Mai 1993 (HmbGVBl. S. 96) in der geltenden Fassung außer Kraft.

ENDE

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