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Regelwerk, Naturschutz

HmbGefahrtierDVO - Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und zur Weiterübertragung der Ermächtigung nach § 3 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes

- Hamburg -

Vom 22. Oktober 2013
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 29.10.2013 S. 449; 06.10.2020 S. 523 20)
Gl.-Nr.: 7824-3-1



Auf Grund von § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 und § 3 Satz 4 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (HmbGefahrtierG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247) wird verordnet:

§ 1 Gefährliche Tierarten

Tiere der in der Anlage aufgeführten Arten gelten als gefährliche Tiere im Sinne von § 1 Absatz 1 HmbGefahrtierG.

§ 2 Genehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 HmbGefahrtierG ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen und muss folgende Angaben, Unterlagen und Nachweise enthalten:

  1. Anzahl der Tiere und deren Art,
  2. Geschlecht der Tiere,
  3. Geburtsdatum oder Alter der Tiere,
  4. nähere Beschreibung des Aussehens der Tiere und zugeordnete Fotos der Tiere sowie vorhandene Kennzeichnung,
  5. Benennung einer geeigneten Person, die im Verhinderungsfall der Halterin bzw. des Halters die verantwortliche Betreuung der Tiere übernimmt und die ihre Bereitschaft hierzu schriftlich bekundet hat,
  6. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), in der jeweils geltenden Fassung,
  7. Nachweis der ausreichenden fachlichen Kenntnis gemäß § 4,
  8. Angaben, die belegen, dass die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind, einschließlich einer Beschreibung und Fotodokumentation der sicheren Einrichtung gemäß § 5 Absatz 1 sowie einer Kopie der schriftlichen Angaben gemäß § 5 Absatz 3.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind und wenn keine Zweifel über die Zuverlässigkeit gemäß § 3, die ausreichenden Kenntnisse über die Haltung und Pflege gemäß § 4 und die Sicherheit der Einrichtung gemäß § 5 bestehen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht zu den gefährlichen Tierarten im Sinne des § 1 gehört. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, insbesondere die Kennzeichnungspflicht der Tiere, wenn sie nicht bereits gekennzeichnet sind, oder die Teilnahme an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung.

§ 3 Zuverlässigkeit

(1) Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

  1. wegen Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, sexuellem Missbrauch von Kindern, Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen die Staatsgewalt,
  2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  3. wegen einer Straftat nach dem Hundegesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz

    rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind,

  4. eine Straftat nach Nummern 1 bis 3 im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 des Strafgesetzbuches begangen haben,
  5. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,
  6. minderjährig sind,
  7. keinen festen Wohnsitz haben oder
  8. an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

(2) Sind Umstände bekannt, die Zweifel über die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 begründen, so kann die zuständige Behörde

  1. weitere geeignete Nachweise anfordern,
  2. von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen,
  3. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen.

(3) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden

  1. für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
  2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

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