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HmbGefahrtierDVO - Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und zur Weiterübertragung der Ermächtigung nach § 3 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes
- Hamburg -
Vom 22. Oktober 2013
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 29.10.2013 S. 449; 06.10.2020 S. 523 20)
Gl.-Nr.: 7824-3-1
Auf Grund von § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 und § 3 Satz 4 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (HmbGefahrtierG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247) wird verordnet:
§ 1 Gefährliche Tierarten
Tiere der in der Anlage aufgeführten Arten gelten als gefährliche Tiere im Sinne von § 1 Absatz 1 HmbGefahrtierG.
§ 2 Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 HmbGefahrtierG ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen und muss folgende Angaben, Unterlagen und Nachweise enthalten:
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind und wenn keine Zweifel über die Zuverlässigkeit gemäß § 3, die ausreichenden Kenntnisse über die Haltung und Pflege gemäß § 4 und die Sicherheit der Einrichtung gemäß § 5 bestehen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht zu den gefährlichen Tierarten im Sinne des § 1 gehört. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, insbesondere die Kennzeichnungspflicht der Tiere, wenn sie nicht bereits gekennzeichnet sind, oder die Teilnahme an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung.
§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind,
(2) Sind Umstände bekannt, die Zweifel über die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 begründen, so kann die zuständige Behörde
(3) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden
(Stand: 05.11.2020)
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