Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Novellierung der Hessischen Jagdverordnung
- Hessen -

Vom 24. Oktober 2022
(GVBl. I Nr. 34 vom 31.10.2022 S. 530; ber. S. 563)



Aufgrund des § 43 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
HJagdV - Hessische Jagdverordnung
Verordnung zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Hessischen Jagdverordnung

Die §§ 3 bis 5 der Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530) werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Teile der Jägerprüfung

Die Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktischmündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete:

  1. Wildbiologie: Biologie der Wildtierarten einschließlich Erkennungsmerkmale und Lebensweise, Lebensraumgestaltung, Land- und Waldbau einschließlich Wildschadensverhütung, ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten,
  2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes einschließlich Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und -seuchen, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  3. Waffen: Ballistik, Optik, Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  4. Recht: Jagd-, Tierschutz-, Waffenrecht sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie weitere für die Jagdausübung relevante Einzelrechtsvorschriften.

§ 4 Jagdliche Schießprüfung

(1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Auf dem Schießstand ist die DJV-Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zur Einsicht bereit zu halten.

(2) Das Ergebnis der Schießprüfung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn in allen folgenden Schießdisziplinen die nachstehenden Mindestergebnisse von dem Prüfling erfüllt wurden:

Disziplin Stehender Rehbock Stehender Überläufer Laufender Keiler Kipphase
Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem Rund- holz aufgelegt stehend freihändig; Voran- schlag ist nicht zulässig stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig; Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Hasens mit dem Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten.
Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte
Scheibe/
Anlage/
Durchführung
DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift

Jedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen

DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift

Jedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen

Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zu verwenden.

Gemessen wird vom Erscheinen des Pürzels bis zum Verschwinden des Pürzels.

Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise.

in gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase vom Prüfling einzeln abzurufen. Doppelschüsse sind zulässig
Entfernung 95 bis 105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter
Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss
Mindestleistung mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 3 Treffer innerhalb der Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist.

(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion