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Änderungstext
Verordnung zur Novellierung der Hessischen Jagdverordnung
- Hessen -
Vom 24. Oktober 2022
(GVBl. I Nr. 34 vom 31.10.2022 S. 530; ber. S. 563)
Aufgrund des § 43 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
HJagdV - Hessische Jagdverordnung
Verordnung zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Hessischen Jagdverordnung
Die §§ 3 bis 5 der Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530) werden wie folgt gefasst:
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§ 3 Teile der Jägerprüfung
Die Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktischmündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete:
§ 4 Jagdliche Schießprüfung (1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Auf dem Schießstand ist die DJV-Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zur Einsicht bereit zu halten. (2) Das Ergebnis der Schießprüfung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn in allen folgenden Schießdisziplinen die nachstehenden Mindestergebnisse von dem Prüfling erfüllt wurden:
(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist. |
(Stand: 24.10.2023)
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